Ist es vertraglich einwandfrei, dass bei der Abrechnung von Pflasterarbeiten Flächen 30-fach höher abgerechnet werden als tatsächlich ausgeführt?
Ja, dies ist korrekt und so gewollt, wenn die VOB/C vereinbart ist. Die VOB/C enthält unter Ziffer 5 (Abrechnung) für fast alle Leistungsbereiche (Gewerke) vereinfachte Abrechnungsregeln. So werden z. B. Öffnungen übermessen. D. h. es wird mehr abgerechnet als tatsächlich ausgeführt wurde.
Im konkreten Fall der VOB/C DIN 18318 "Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen" heißt es unter Ziffer 5.1:
"Einzelflächen unter 0,5 m2 werden als 0,5 m2 abgerechnet."
Damit kommt eine Fiktion zum Tragen: Flächen kleiner als 0,5 m2 gelten als 0,5 m2. Im Beispielfall (Foto) wird also eine Fläche von 2 Pflastersteinen (0,1 x 0,15 m) als 0,5 m2, also etwa 30-mal höher abgerechnet. Allerdings ist dies sicherlich ein extremes, dennoch überaus reales Beispiel.
Hinweis an Ausschreibende:
Wenn Sie derartige Leistungen (Pflasterarbeiten) in Klein- und Kleinstflächen auszuschreiben haben und diese Kleinflächen in gesonderten LV-Positionen (ggf. noch mit besonderem Hinweis auf klein und kleinst und etwaige Erschwernis) ausweisen, muss Ihnen bewusst sein, dass bei Vereinbarung der VOB/C der AN zusätzlich zu einem höchstwahrscheinlich bereits erhöhten Preis dennoch zusätzlich die Abrechnungsfiktion "0,5 m2" für sich beanspruchen kann.