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Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Nr. 3

Wie wird hier berücksichtigt, dass bei Mindermengen z. B. Gerätekapazitäten des AN ungenutzt bleiben?

Die "klassische" Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung unterstellt, dass bei Mengenunterschreitungen grundsätzlich alle EKT erspart werden und bei Mengenüberschreitungen die EKT unverändert anfallen. Lediglich BGK, AGK sowie Wagnis und Gewinn werden differenziert betrachtet. Bei Mengenunterschreitungen unterhalb 90 % der LV-Menge stehen dem AN die kompletten untergedeckten BGK, AGK sowie Wagnis und Gewinn zu. Gelegentlich wird die Meinung vertreten, dass kein Wagnisanteil zustünde; dieser Anteil wird jedoch ohnehin von den AN selten explizit ausgewiesen.

Bei Mengenüberschreitungen über 110 % der LV-Menge stehen dem AN Zuschläge für AGK sowie Wagnis und Gewinn in unveränderter Höhe zu, jedoch kein BGK-Zuschlag. Soweit zumindest die "klassische" Vorgehensweise. Dabei wird unterstellt, dass Mengenmehrungen keine Veränderung der BGK zur Folge haben. Dies kann im Einzelfall durchaus unzutreffend sein. Dann ist in der Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung eine positionsweise Korrektur oder eine Korrektur "unter der Summenzeile" erforderlich.

Umgekehrt ist es bei deutlichen Mindermengen auch möglich, dass z. B. Gerätekosten, die in den EKT enthalten sind, nicht oder nur teilweise erspart werden können, weil die Geräte dennoch in unvermindertem Umfang auf der Baustelle vorgehalten werden müssen.

Die einfache Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung geht davon aus, dass bei Mindermengen Gerätekosten (so wie Lohn, Material etc.) mengenproportional erspart werden. Auch dies kann im Einzelfall unzutreffend sein. Eine positionsweise Korrektur oder eine Korrektur "unter der Summenzeile" ist dann möglich.

Fazit:

Bei Mehrmengen ist derjenige Unternehmer im Vorteil, der seine Gerätekosten als EKT kalkuliert hat.

Bei Mindermengen ist derjenige Unternehmer im Vorteil, der seine Gerätekosten als Umlage kalkuliert hat. Zumindest erspart er sich eine schwierige Nachweisführung, da ihm die entgangenen BGK ohne Diskussion zustehen.

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