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Formblatt 221, 222, 223 (ehemals EFB-Preis 1a, 1b und 2) abgeben?

Welche Folgen hat es für den Bieter, wenn er das Formblatt nicht abgibt?

Noch in der Ausgabe 2001 des VHB gab es auf dem Formblatt den Hinweis: "Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."

Es handelte sich also um eine Kann-Vorschrift, die der vergebenden Stelle einen Ermessensspielraum einräumte. Dies ist Vergangenheit.

Inzwischen hat der BGH entschieden: Wird in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, dem Angebot die Formblätter 221, 222 und 223 (ehemals EFB-Preis 1a, 1b und 2) beizufügen und die auf diesen Formblättern geforderten Erklärungen abzugeben und der Bieter kommt dem nicht nach, so verstößt er gegen VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1. Dies führt dazu, dass das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist (BGH Az. X ZR 19/02 vom 07.06.2005).

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