Welche Folgen hat es für den Bieter, wenn er das Formblatt nicht abgibt?
Noch in der Ausgabe 2001 des VHB gab es auf dem Formblatt den Hinweis: "Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."
Es handelte sich also um eine Kann-Vorschrift, die der vergebenden Stelle einen Ermessensspielraum einräumte. Dies ist Vergangenheit.
Inzwischen hat der BGH entschieden: Wird in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, dem Angebot die Formblätter 221, 222 und 223 (ehemals EFB-Preis 1a, 1b und 2) beizufügen und die auf diesen Formblättern geforderten Erklärungen abzugeben und der Bieter kommt dem nicht nach, so verstößt er gegen VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1. Dies führt dazu, dass das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist (BGH Az. X ZR 19/02 vom 07.06.2005).