Ist "gestörter Bauablauf" gleichbedeutend mit "Behinderung"?
Nein, nicht immer und nicht zwingend.
Wenn Unternehmer im Wettbewerb Bauleistungen anbieten, so tun sie dies immer unter der Voraussetzung, dass die in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten auch tatsächlich vorliegen. Sie gehen davon aus (und dürfen dies auch), dass sie ihre Bauleistung unter den vertraglichen Randbedingungen ohne gestörten Bauablauf erbringen können.
Dies ist allerdings häufig nicht der Fall.
Es kommt zu diversen Bauablaufstörungen, die in der Folge zu Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1 VOB/B oder gar zu Baustillstand führen können. Allerdings muss nicht zwangsläufig jede Störung zu einer Behinderung führen. So kann es z. B. dem Unternehmer gelingen, durch Umstellungen im Bauablauf die Auswirkungen einer Bauablaufstörung gering zu halten oder sogar ganz zu kompensieren.
Gestörter Bauablauf kann durch ein punktuelles Einzelereignis (z. B. verspätete Planlieferung) oder auch chronisch (z. B. durch erschwerte Randbedingungen) verursacht werden.
Der gestörte Bauablauf ist damit eine notwendige Voraussetzung für eine Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B.
Gestörte Bauabläufe sind ein häufiges Thema für gutachterliche Aktivitäten der CEM Consultants. Nach deren Erfahrung sind etwa 80 Prozent der Bauablaufstörungen durch verspätete oder qualitativ unzureichende Planlieferung verursacht.
Weitere Hinweise zu "gestörter Bauablauf" bzw. "Bauablaufstörung" finden sich unter Problemfelder bei der Bewertung von Bauablaufstörungen und Probleme bei der Entschädigungsberechnung gemäß § 642 BGB: ein Bewertungsbeispiel.
Zur Begründung von Ansprüchen aus gestörtem Bauablauf ist auch auf das Urteil des BGH vom 24.02.2005 (Az. VII ZR 141/03) zu verweisen.
Siehe in diesem FAQ auch unter Übliche Störungen.