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N.E.P. / NEP / nEP - Nur Einheitspreis

Ist die Abkürzung N.E.P / NEP / nEP amtlich?

Die Abkürzung N.E.P. ("Nur Einheitspreis") ist quasi amtlich.

Sie wird verwendet, um im Leistungsverzeichnis bei Bedarfspositionen (Eventualpositionen) die Spalte der Positionssumme zu sperren. Die Positionssumme geht somit nicht in die Angebotsendsumme ein. In Ausschreibungen nicht-öffentlicher Auftraggeber findet man allerdings immer wieder Bedarfspositionen (Eventualpositionen), bei denen die Spalte nicht gesperrt ist. Dies führt zu Verzerrungen der Angebotssumme.

Das VHB (Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (Bundeshochbau)) ist hinsichtlich der Verwendung von Bedarfspositionen sehr deutlich. Dort heißt es in den "Allgemeinen Richtlinien Vergabeverfahren" (100) unter Ziffer 4.6:

"Wahl- und Bedarfspositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen aufgenommen werden."

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