Ortsübliche Vergütung - ein Begriff der VOB/B?
Der Begriff findet sich in der VOB/B § 15 "Stundenlohnarbeiten". Dort heißt es unter Abs. 1 Ziffer (2): "Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung." Für den Fall, dass diese nicht zu ermitteln ist, gibt die VOB/B deutliche Hinweise, wie die Aufwendungen des AN vergütet werden (Stichwort: wirtschaftliche Betriebsführung).