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Gutachten zu Aufmaß und Abrechnung von Bauleistungen


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Interpretation von Regeln zur Abrechnung von Mauerarbeiten (2010)

Ein öffentlicher Auftraggeber ist überzeugt, in Abweichung von der VOB/C eindeutige Regelungen zur Abrechnung positionsweise im Leistungsverzeichnis formuliert zu haben. Im Zuge der Prüfung der Schlussrechnung kann mit dem AN keine Einigung über die zutreffende Interpretation erreicht werden. Prof. Wanninger (CEM) nimmt gutachterlich Stellung.


Überprüfung einer Abrechnung im Trockenbau (2009)

Bei einer größeren Baumaßnahme hat der Auftraggeber Veranlassung, die vom Objektüberwacher geprüfte und freigegebene Abrechnung von Arbeiten im Trockenbau nochmals unabhängig von CEM überprüfen zu lassen.


Baukosten und Abrechnung bei einer Sanierung im Wohnungsbau (2009)

Eine Umbaumaßnahme einschließlich Sanierung im Wohnungsbau führt zu Streit, inwieweit bestimmte Leistungen bei der aktuellen Maßnahme erforderlich waren und ausgeführt wurden oder bereits einige Jahre zuvor bei einer vorangegangenen Umbaumaßnahme erfolgten (Gerichtsgutachten OLG).


Abrechnung bei Änderungen im Mieterausbau (2008)

Ein Ankermieter bei einem Bürogebäude hat Änderungswünsche, für deren Abrechnung vertragliche Regelungen vorliegen. CEM überprüft, inwieweit die vorgelegten Mehrkosten diesen Regularien entsprechen.


Ist die Schlussrechnung prüfbar oder nicht? (2008)

Bei einem Großprojekt wird eine (Teil-) Schlussrechnung über die Kosten einer Bauzeitverlängerung ausschließlich auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens gelegt. Prof. Wanninger (CEM) war beauftragt, die Frage "prüfbar oder nicht prüfbar" für die so unterlegte Schlussrechnung zu beurteilen.


Abrechnung "zum Nachweis" im Trockenbau (2008)

Bei der Abrechnung von Leistungen im Trockenbau ist streitig, ob diese als Stundenlohnarbeiten oder auf Basis "Einheitspreis" erfolgen soll. Einheitspreise waren allerdings vertraglich nicht vereinbart. Es kommt zum Rechtsstreit. Das Gericht wertet die im Vertrag enthaltene Formulierung "Abrechnung zum Nachweis" als Festlegung auf einen Einheitspreisvertrag. Somit musste der Auftragnehmer im Nachhinein Einheitspreise ermitteln. Diese waren vom Sachverständigen (CEM) hinsichtlich "üblich und angemessen" zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Abrechnung bei Teilkündigung (2008)

Bei einem Bauvertrag über Tiefbauarbeiten kommt es durch Entscheidungen des Auftraggebers zu einer deutlichen Mengenminderung. Dies wird vom Gericht als mögliche Teilkündigung gesehen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die Abrechnung als vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Berücksichtigung von Mehrmengen (als anderweitiger Erwerb) vorzunehmen (Gerichtsgutachten OLG).


Gekündigter Bauvertrag: Wie ist die nicht erbrachte Bauleistung abzurechnen? (2008)

Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass es sich um eine (ungewollt) "freie Kündigung" handelt. Es ist somit für den Bauvertrag die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Leistung als Eigenleistung wie kalkuliert, der größere Teil aber durch bereits beauftragte Nachunternehmer hätte erbracht werden sollen. Außerdem sind die abzurechnenden Mengen streitig. Prof. Wanninger (CEM) ist mit einem Gerichtsgutachten beauftragt (OLG).


Abgrenzung einer Bauleistung zwischen Umbau und Sanierung (2007)

Bei Umbauarbeiten nach einem Immobilienerwerb wird festgestellt, dass das Gebäude von Echtem Hausschwamm befallen ist, obwohl im Kaufvertrag eine Schadenfreiheit zugesichert war. Es kommt zum Rechtsstreit. Dabei ist insbesondere streitig, welche Bauleistungen aufgrund der ohnehin geplanten Umbauarbeiten und welche nur wegen des Befalls mit Hausschwamm erforderlich waren. Prof. Wanninger (CEM) war mit der Leistungsabgrenzung und Leistungsbewertung beauftragt (gerichtliches Gutachten).


Abrechnung von Bauleistungen ohne gemeinsames Aufmaß (2007)

Bei der Ausführung von Bauleistungen im Tiefbau/Straßenbau wurde größtenteils kein gemeinsames Aufmaß durchgeführt. Bei der Prüfung der Schlussrechnung kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden. Inzwischen ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die streitigen LV-Positionen zu prüfen und gutachterlich Mengen festzustellen. Dabei stellt sich auch heraus, dass für eine Vielzahl von LV-Positionen der streitige Sachverhalt nicht mehr feststellbar ist - mit entsprechenden Nachteilen für die beweisbelastete Partei (gerichtliches Gutachten).


Gutachten zu Abrechnung und Fertigstellungsmehrkosten (Schadenersatz) nach Kündigung bei einem GU-Vertrag (2006)

Der GU-Vertrag bei einem terminlich entgleisten Bauvorhaben wird vom Auftraggeber gekündigt. Ein Rechtsstreit zu Fragen der Abrechnung und Vergütung der erbrachten (Teil-) Leistungen und zu den vom AG als Schadenersatz geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten ist bereits beim OLG anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Gutachter die Abrechnung der Leistung des GU und die als Schadenersatz vom AG beanspruchten Fertigstellungsmehrkosten (gerichtliches Gutachten OLG).


Erhebliche Mindermengen bei der Abrechnung / Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Nr. 3 (2006)

Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten. Nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf 52 kB))


Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Abrechnung und Baukostenüberschreitung einer Baustelle im Straßenbau (2005)

Bei einer Baustelle im innerstädtischen Straßenbau wird eine erhebliche Mengenmehrung und damit eine drastische Baukostenüberschreitung festgestellt  -  allerdings sehr spät, nämlich erst bei der Abrechnung. Prof. Wanninger (CEM) prüft die Ordnungsmäßigkeit von Ausschreibung und Vergabe sowie den Verlauf des Controlling (Überwachung der Baukosten), mit dem ein Ingenieurbüro beauftragt war. Es werden Unzulänglichkeiten im Leistungsverzeichnis, bei der Vergabe und bei der Bauüberwachung der Baustelle festgestellt (Textauszug als pdf (36 kB)).


Aufmaß und Abrechnung nach Kündigung bei einem Einheitspreisvertrag im Ausbau / Trockenbau (2005)

Ein Einheitspreisvertrag für Leistungen im Ausbau / Trockenbau wird durch freie Kündigung vom Auftraggeber beendet. Über das Aufmaß und die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung ist ein Rechtsstreit anhängig. Dabei geht es insbesondere um umfangreiche Teilleistungen nach LV, die nicht mehr fertiggestellt wurden und somit nach der Kündigung nicht positionsweise abgerechnet werden konnten. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, unfertige Teilleistungen zu bewerten (Gerichtsgutachten OLG).


Vergütungsanspruch und Aufmaß / Abrechnung einer Bauleistung nach Kündigung durch den Auftraggeber (2005)

Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft - neben streitigen Mängeln - Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten). (Textauszug als pdf (40 kB))


Gutachten zu Aufmaß, Abrechnung und Baupreisermittlung von Bauleistungen (einschl. Nachträge) im Rohbau und Ausbau / Trockenbau (2004)

Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist im Rahmen der Schlussrechnung das Aufmaß (nach Zeichnungen) und die Abrechnung für die Bauleistungen im Rohbau und Ausbau einschließlich Trockenbau streitig. Außerdem besteht kein Einvernehmen über die Baupreisermittlung für geänderte Leistungen (Nachträge). Prof. Wanninger ( CEM) bewertet als Sachverständiger in seinem Gutachten die Mengenermittlung / Abrechnung für die Vertragsleistung und die Baupreisermittlung für die Nachträge (Gerichtsgutachten).


Gutachten über Aufmaß / Abrechnung bzw. übliche und angemessene Vergütung für Nachträge im Trockenbau (2004)

Bei Leistungen im Innenausbau (Trockenbau) besteht für eine Vielzahl von LV-Positionen der Nachträge keine Einigkeit zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) über Aufmaß und Abrechnung bzw. die Höhe der Vergütung. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten über die übliche und angemessene Vergütung (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (36 kB))


Gutachten zur Abrechnung von Halbfertigteildecken (Filigrandecken) und Bewehrung gemäß Bauvertrag (2002)

Zwischen einem Generalunternehmer und dem Nachunternehmer Rohbau besteht kein Einvernehmen über die nach Bauvertrag heranzuziehende Art der Abrechnung für die Bewehrung von Halbfertigteildecken (Filigranplatten, Filigrandecken) mit Ortbetonergänzung. CEM bewertet in einem Gutachten die Vorgehensweise der beiden Parteien bei der Abrechnung und bei der Rechnungsprüfung. (Textauszug als pdf (56 kB))



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