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Bei der Abrechnung von Tischlerarbeiten ist streitig, inwieweit der Preis für geänderte Leistungen baubetriebswirtschaftlich korrekt aus den Preisen für Grundposition, Zulageposition, Alternativposition und tatsächlichen Materialkosten abgeleitet worden ist (Gerichtsgutachten).
Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages ist eine große Zahl von Nachträgen zu prüfen. Die Bewertung ist erheblich dadurch erschwert, dass keine schlüssige Urkalkulation vorgelegt wird und die sonstigen Darlegungen des AN zu seiner Preisermittlungsgrundlage widersprüchlich sind (Schiedsgerichtsverfahren).
Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.
Eine große Baumaßnahme im Tiefbau (außereuropäisches Ausland) leidet unter gravierenden Planungsproblemen des Bauherrn. Der Bauvertrag mit einem internationalen Konsortium wird gekündigt, mit den üblichen Folgen: Streit um die Abrechnung und die Höhe der Vergütung nach Kündigung. Aus baubetrieblicher sachverständiger Sicht ist zu einer Vielzahl von Einzelaspekten der Baustelle Stellung zu nehmen (Schiedsverfahren).
Es ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, von welcher Verteilung der Durchmesser der Bewehrung (Betonstabstahl) der Bieter bei der vorgegebenen Hochbau-Stahlbetonkonstruktion im Rahmen seiner Angebotskalkulation hätte ausgehen müssen. Es lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur Architektenpläne, keine Bewehrungspläne, vor. Für die Bewehrung war nur eine einzige LV-Position für "alle Durchmesser" ausgewiesen.
Vom Insolvenzverwalter eines Auftragnehmers werden Vergütungsansprüche für zusätzliche Leistungen innerhalb eines Pauschalvertrags eingeklagt. Die vorliegenden Nachträge waren hinsichtlich ihrer Anspruchsgrundlagen, aber auch hinsichtlich ihres Bezugs auf die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) zu überprüfen. Dieser Bezug zur Urkalkulation war in weit überwiegendem Maße nicht vorhanden.
Bei einer Sanierungsmaßnahme fallen umfangreiche geänderte Leistungen an, für die Nachtragsangebote vorliegen. Die Angaben des AN sowohl zu seiner Kalkulation gemäß Formblatt "Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" als auch die eigentliche vollständige Kalkulation (Urkalkulation) sowie die Kalkulation der Nachtragsangebote sind unschlüssig und inkonsistent. Die Kalkulation in der vorliegenden Form ist für eine Bewertung von Nachtragsleistungen daher nicht geeignet. Dies war von CEM gutachterlich herauszuarbeiten.
Ein Auftragnehmer stellt bei der Schlussrechnung fest, dass er nur etwa 70 Prozent der Vertragsmengen ausführen konnte, wobei es in einzelnen Positionen aber auch Mehrmengen gab. Er unternimmt keine durchgängige und konsequente Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung, sondern versucht, seinen grundsätzlich berechtigten Anspruch wegen Gemeinkostenunterdeckung mit wenigen ausgewählten LV-Positionen zu begründen; dies allerdings mit unrichtiger Methodik und unter Nichtbeachtung seiner eigenen Kalkulationsgrundlagen. CEM überprüft die Rechnung und stellt das Ergebnis methodisch und rechnerisch richtig.
Ein Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Auftragnehmer sei eigenmächtig von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen, weil er eine Teilleistung nicht gemäß Leistungsverzeichnis, sondern nach (vom LV abweichenden) Ausführungsplänen erstellt habe. Es war gutachterlich zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens zu beantworten, ob Bauleistungen grundsätzlich nach LV oder nach freigegebenen Plänen zu erstellen sind.
Einem osteuropäischen Unternehmen wird von der zuständigen deutschen Behörde vorgeworfen, Sozialbeiträge hinterzogen zu haben. Die von ihm gemeldeten Lohnstunden seien nach den "Erfahrungen der Behörde" nicht ausreichend, um die beauftragte Leistung zu erbringen; folglich sei von einem Vergehen auszugehen. CEM ermittelt unabhängig die angemessene und erforderliche Stundenanzahl.
Sowohl über den Leistungsstand als auch über die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) bei einem gekündigten Pauschalvertrag besteht keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Die Preisermittlungsgrundlage wird gutachterlich rekonstruiert und für die Prüfung der Schlussrechnung zugrunde gelegt (Gutachten für Schiedsgericht).
Aufgrund einer unzutreffenden Baugrundbeurteilung muss das Verfahren zur Herstellung einer Leitung (Gewässerquerung als Düker) grundlegend umgestellt werden. Es sind jedoch bereits (frustrierte) Kosten einer Baustelleneinrichtung angefallen, die nun in dieser Art nicht mehr benötigt wird. Über die Ermittlung der Kosten nach Urkalkulation und deren Angemessenheit ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).
Für eine Teilleistung ist vertraglich eine Eventualposition (mit ausgewiesener Menge, keine NEP-Position) vorgesehen. Im Zuge der Bauausführung wird innerhalb des LV-Titels eine Leistung erforderlich, für die der AN die hier jedoch unzutreffende Eventualposition heranzieht. Die LV-Menge wird um das mehr als 800-fache überschritten. Es kommt zum Rechtsstreit über die zutreffende Vergütung (Gerichtsgutachten).
Eine Umbaumaßnahme einschließlich Sanierung im Wohnungsbau führt zu Streit, inwieweit bestimmte Leistungen bei der aktuellen Maßnahme erforderlich waren und ausgeführt wurden oder bereits einige Jahre zuvor bei einer vorangegangenen Umbaumaßnahme erfolgten (Gerichtsgutachten OLG).
Ein Vertrag über die Aufbereitung und Entsorgung von Bodenmaterial wird vom Auftraggeber "frei" gekündigt. Es kommt zu keiner Einigung über die "Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen" und in der Folge entsteht ein Rechtsstreit. Eine Urkalkulation liegt nicht vor; vom Auftragnehmer wird eine Kalkulation im Nachhinein erstellt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die ersparten Aufwendungen zu ermitteln (Gerichtsgutachten OLG).
Ein Ankermieter bei einem Bürogebäude hat Änderungswünsche, für deren Abrechnung vertragliche Regelungen vorliegen. CEM überprüft, inwieweit die vorgelegten Mehrkosten diesen Regularien entsprechen.
Für bauliche Schäden bei einer Gewerbeimmobilie waren die Kosten der Sanierung (unter erschwerten Bedingungen) zu ermitteln; für nicht behebbare Schäden und Mängel war ein technischer Minderwert zu ermitteln (gerichtliches Teilgutachten).
Bei Arbeiten im innerstädtischen Leitungsbau wird vom Betreiber einer vorhandenen Leitung geltend gemacht, dass diese während der Bauarbeiten beschädigt worden sei. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten zu Sachverhalt und Kosten (Gerichtsgutachten).
Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass es sich um eine (ungewollt) "freie Kündigung" handelt. Es ist somit für den Bauvertrag die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Leistung als Eigenleistung wie kalkuliert, der größere Teil aber durch bereits beauftragte Nachunternehmer hätte erbracht werden sollen. Außerdem sind die abzurechnenden Mengen streitig. Prof. Wanninger (CEM) ist mit einem Gerichtsgutachten beauftragt (OLG).
Zwischen den Parteien sind die voraussichtlichen Baukosten für den Rohbau einer großen innerstädtischen Baumaßnahme streitig. Es liegen widersprüchliche Angaben vor. CEM unternimmt eine gutachterliche Kostenschätzung.
Nach Kündigung bei einem Bauvertrag (Pauschalvertrag) ist eine Grundlage für die Abrechnung herzustellen, die insbesondere eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen ermöglichen soll. Eine Urkalkulation im eigentlichen Sinne existiert nicht bzw. wird vom AN nicht offengelegt. Stattdessen wird ein nachträglich erstelltes LV vorgelegt, das mehrere Widersprüche bzw. Inkonsistenzen enthält. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, eine schlüssige Grundlage für die Abrechnung zu erstellen (gerichtliches Gutachten).
Ein gerichtlicher Sachverständiger für ein selbständiges Beweisverfahren nimmt eine umfangreiche Beweisaufnahme vor und ermittelt für Mängel bzw. Schäden die Kosten für deren Beseitigung. Der Antragsteller im Beweisverfahren holt von Unternehmern Angebote ein, deren Preise erheblich über den vom SV ermittelten Kosten liegen. Prof. Wanninger (CEM) wird mit Beweisbeschluss beauftragt, die Angebote hinsichtlich Einheitspreis nach dem Kriterium "üblich und angemessen" zu bewerten (gerichtliches Gutachten).
Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten. Nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (52 kB))
Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft - neben streitigen Mängeln - Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten). (Textauszug als pdf (40 kB))
Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist im Rahmen der Schlussrechnung das Aufmaß (nach Zeichnungen) und die Abrechnung für die Bauleistungen im Rohbau und Ausbau einschließlich Trockenbau streitig. Außerdem besteht kein Einvernehmen über die Baupreisermittlung für geänderte Leistungen (Nachträge). Prof. Wanninger ( CEM) bewertet als Sachverständiger in seinem Gutachten die Mengenermittlung / Abrechnung für die Vertragsleistung und die Baupreisermittlung für die Nachträge (Gerichtsgutachten).
Ein Planungsbüro beansprucht für ausgeführte Ingenieurleistungen ein Honorar nach HOAI. Eine Kostenfeststellung der Baukosten nach HOAI hat nicht stattgefunden und ist auch aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Prof. Wanninger ( CEM ) ermittelt als Gutachter die Herstellkosten des Bauwerks (Kalkulation der Baukosten) als Basis für fiktive anrechenbare Kosten nach HOAI (gerichtliches Gutachten).
Bei Leistungen im Innenausbau (Trockenbau) besteht für eine Vielzahl von LV-Positionen der Nachträge keine Einigkeit zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) über Aufmaß und Abrechnung bzw. die Höhe der Vergütung. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten über die übliche und angemessene Vergütung (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (36 kB))
Bei einem Ingenieurbau wurde zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) ein Bauvertrag abgeschlossen und die Bauleistung wurde fertiggestellt. Eine rechtswirksame Vergütung wurde jedoch nicht vereinbart; es kam zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) ermittelt als Sachverständiger in einem Gutachten die "angemessene Vergütung" für den Stahlbau. Eine "übliche Vergütung" konnte aufgrund der Besonderheiten des Bauwerks nicht ermittelt werden (gerichtliches Gutachten).
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))
Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablaufstörungen bzw. Behinderung.
Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungsansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))
Zwischen einem Generalunternehmer und dem Nachunternehmer Rohbau besteht kein Einvernehmen über die nach Bauvertrag heranzuziehende Art der Abrechnung für die Bewehrung von Halbfertigteildecken (Filigranplatten, Filigrandecken) mit Ortbetonergänzung. CEM bewertet in einem Gutachten die Vorgehensweise der beiden Parteien bei der Abrechnung und bei der Rechnungsprüfung. (Textauszug als pdf (56 kB))