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Beratung und Gutachten für Baubetrieb und Baubetriebswirtschaft


Von CEM Consultants® Prof. Wanninger + Comp. GmbH wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Bauvorhaben als Berater und als Gutachter bzw. Sachverständiger auf dem Gebiet von Baubetrieb und Baubetriebswirtschaft (Bauwirtschaft) betreut: Gutachten über Bauablaufstörungen (Behinderung, gestörter Bauablauf, Produktivitätsverluste), Vergütungsansprüche, Schadenersatz, Beschleunigungsmaßnahmen, Nachträge, Ausschreibung, Kalkulation, Baupreisermittlung und Abrechnung.

Wir helfen unseren Auftraggebern mit exzellenter fachlicher Kompetenz und Diskretion. Dies schließt aus, dass wir Ihnen Referenzprojekte mit Namen oder Foto vorstellen.

Typische Aufträge als Beratung und Sachverständigengutachten für Baubetrieb und Baubetriebswirtschaft (Stand 01/2012):

2012      2011      2010      2009      2008      2007      2006      2005 und früher      nach Themen geordnet


Fachliche Interpretation einer Leistungsbeschreibung (2012)

Die Vertragsparteien eines Bauvertrags streiten über die zutreffende fachliche Interpretation einer Leistungsbeschreibung im Metallbau. Dabei spielt ein spezifischer technischer Begriff eine entscheidende Rolle. Das Landgericht hatte den Fall ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden. Der abgewiesene Kläger geht in Berufung. Das Berufungsgericht holt ein Gutachten ein (Gerichtsgutachten OLG).


Abrechnung für nicht erbrachte Leistungen - ersparte Aufwendungen (2012)

Ein SF-Bauvertrag für eine Industriehalle kommt wegen Finanzierungsproblemen zum Erliegen. Der GU klagt die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen ein. Sowohl der Umfang der erbrachten Leistungen als auch die Modalitäten für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen sind streitig (Gerichtsgutachten).


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Streitige Abrechnung von Tischlerarbeiten (2011)

Bei der Abrechnung von Tischlerarbeiten ist streitig, inwieweit der Preis für geänderte Leistungen baubetriebswirtschaftlich korrekt aus den Preisen für Grundposition, Zulageposition, Alternativposition und tatsächlichen Materialkosten abgeleitet worden ist (Gerichtsgutachten).


Verfahrensumstellung und gestörter Bauablauf im Brückenbau (2011)

Bei einem Brückenbau (Talbrücke) waren Umstellungen des ursprünglich geplanten Bauverfahrens erforderlich geworden. CEM bewertet den gestörten Bauablauf und die Mehrkosten im Bereich der Vorhaltung und der Gemeinkosten.


Extrem gestörter Bauablauf im Bereich der Gebäudetechnik (2011)

Bei einem Großbauvorhaben in Form einer Totalsanierung entstehen mannigfaltige Bauablaufstörungen, die zu einem letztlich völlig ungeordneten Bauablauf führen. Es werden aufwändige Maßnahmen zur Beschleunigung notwendig; gleichzeitig entstehen beträchtliche Produktivitätsverluste und Gemeinkosten, die von CEM zu bewerten waren.


Bauablaufanalyse für SF-Bau (2011)

Ein Gewerbeobjekt startet aufgrund der spezifischen Örtlichkeit und spezieller Randbedingungen nur mit großen Hindernissen. CEM bewertet im Auftrag des bauherrenseitigen Projektmanagements Ablauf und Organisation der Baumaßnahme.


Streitige Abrechnung im Trockenbau (2011)

Bei der Abrechnung von Trockenbau-Arbeiten bei einem Großprojekt besteht Dissens zwischen GU und NU über die Anwendung der vertraglichen Regelungen einschließlich einer vereinbarten VOB/C-Norm (vor 2005). Es liegt - in dem bereits anhängigen langjährigen Gerichtsverfahren - ein Gerichtsgutachten vor, zu dessen teilweise abwegigen Aussagen Prof. Wanninger (CEM) ein Gegengutachten erstellt.


Streitige Abrechnung von Verblendarbeiten (2011)

Zwischen dem Auftragnehmer für Verblendarbeiten und einem öffentlichen Auftraggeber besteht kein Einvernehmen über wichtige Modalitäten der Abrechnung nach VOB/C einerseits und der VOB/C widersprechenden - und in sich unklaren - Regelungen des Leistungsverzeichnisses andererseits.


Gestörter Bauablauf im Rohbau - tatsächlicher Umfang? (2011)

Bei Rohbauarbeiten für ein größeres Gewerbeobjekt in Innenstadtlage trägt der Auftragnehmer vor, der Bauablauf sei umfassend gestört worden. CEM bewertet im Auftrag des AG den tatsächlichen Bauablauf im Hinblick auf die Relevanz der behaupteten und tatsächlichen Störungen.


Schlussrechnung bei gekündigtem Bauvertrag (2011)

Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach Kündigung des Bauvertrags (SF-Bau) wird vom Auftraggeber bestritten. Der AN hat großen Aufwand betrieben, um die Schlussrechnung konform zu den Anforderungen der Rechtsprechung zu erstellen. Problematisch war, dass es im Zuge der Vertragsverhandlungen zu komplexen Leistungs- und Preisverschiebungen gekommen war, die nun - nach der Kündigung - im Preisgefüge der Urkalkulation abgebildet werden mussten.


Extreme Bauzeitüberschreitung bei Schlüsselfertigbau (2011)

Bei einem Schlüsselfertigbau in beengter Innenstadtlage und mit besonders komplexer Gründung kommt es zu einer extremen Bauzeitüberschreitung mit anschließender Kündigung. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig; ein baubetriebliches Gutachten der Gegenseite liegt bereits vor. CEM analysiert den Sachverhalt und bewertet die Terminsituation.


Bewertung von Nachträgen ohne Urkalkulation (2011)

Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bauvertrages ist eine große Zahl von Nachträgen zu prüfen. Die Bewertung ist erheblich dadurch erschwert, dass keine schlüssige Urkalkulation vorgelegt wird und die sonstigen Darlegungen des AN zu seiner Preisermittlungsgrundlage widersprüchlich sind (Schiedsgerichtsverfahren).


Verlängerte Vorhaltung der Großgeräte bei einem Schadensfall (2011)

Eine Baustelle (schwerer Tiefbau) wurde durch einen Schadensfall gestört; es wurden zusätzliche Leistungen erforderlich und die Bauzeit verlängerte sich. Für die verlängerte Vorhaltung der Großgeräte während der Dauer des Schadensfalls war ein durch ein fremdes baubetriebliches Gutachten gestütztes Nachtragsangebot zu prüfen.


Gestörter Bauablauf im Schlüsselfertigbau (2011)

Ein großes Bauvorhaben, bestehend aus einem Gebäudekomplex mit diversen Einzelobjekten, wird im Bauablauf gestört. Auf Seiten des AG und des AN (GU) sind jeweils baubetriebliche Sachverständige eingeschaltet, die bei ihrer Bewertung zu extrem unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. CEM ist beauftragt, die von den Sachverständigen jeweils verwendeten Methoden zur Bewertung von Bauablaufstörungen unabhängig zu überprüfen und zu bewerten.


Kündigung des Bauvertrags: Fragen der Vergütung (2011)

Eine große Baumaßnahme im Tiefbau (außereuropäisches Ausland) leidet unter gravierenden Planungsproblemen des Bauherrn. Der Bauvertrag mit einem internationalen Konsortium wird gekündigt, mit den üblichen Folgen: Streit um die Abrechnung und die Höhe der Vergütung nach Kündigung. Aus baubetrieblicher sachverständiger Sicht ist zu einer Vielzahl von Einzelaspekten der Baustelle Stellung zu nehmen (Schiedsverfahren).


Interpretation einer TGA-Leistungsbeschreibung (2011)

Zwischen AG und AN (GU) ist streitig, welche der verschiedenen Fassungen einer Leistungsbeschreibung maßgeblich ist und wie die Festlegungen zu interpretieren sind. Dabei ist sowohl eine Interpretation von Plänen als auch von textlichen Unterlagen erforderlich. Zu klären ist insbesondere auch, wie mit widersprüchlichen technischen Angaben zur Dimensionierung umzugehen ist.


Kalkulation: übliche Verteilung der Bewehrungsdurchmesser (2011)

Es ist ein Rechtsstreit darüber anhängig, von welcher Verteilung der Durchmesser der Bewehrung (Betonstabstahl) der Bieter bei der vorgegebenen Hochbau-Stahlbetonkonstruktion im Rahmen seiner Angebotskalkulation hätte ausgehen müssen. Es lagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur Architektenpläne, keine Bewehrungspläne, vor. Für die Bewehrung war nur eine einzige LV-Position für "alle Durchmesser" ausgewiesen.


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Gestörter Bauablauf wegen unzureichender Planungsleistungen (2010)

Bei einem Großbauvorhaben (SF-Bau) wurden die Bauleistungen durch terminlich und fachlich unzureichende Planungsleistungen verschiedener Beteiligter erheblich verzögert (gestörter Bauablauf). Es kam zu beachtlichen Mehrkosten und in der Folge zu einem Rechtsstreit. CEM bereitet die Folgen der verzögerten Planungsleistungen der verschiedenen Beteiligten auf.


Nachträge ohne Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) (2010)

Vom Insolvenzverwalter eines Auftragnehmers werden Vergütungsansprüche für zusätzliche Leistungen innerhalb eines Pauschalvertrags eingeklagt. Die vorliegenden Nachträge waren hinsichtlich ihrer Anspruchsgrundlagen, aber auch hinsichtlich ihres Bezugs auf die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) zu überprüfen. Dieser Bezug zur Urkalkulation war in weit überwiegendem Maße nicht vorhanden.


Schlüssigkeit einer Kalkulation für geänderte Leistungen (2010)

Bei einer Sanierungsmaßnahme fallen umfangreiche geänderte Leistungen an, für die Nachtragsangebote vorliegen. Die Angaben des AN sowohl zu seiner Kalkulation gemäß Formblatt "Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" als auch die eigentliche vollständige Kalkulation (Urkalkulation) sowie die Kalkulation der Nachtragsangebote sind unschlüssig und inkonsistent. Die Kalkulation in der vorliegenden Form ist für eine Bewertung von Nachtragsleistungen daher nicht geeignet. Dies war von CEM gutachterlich herauszuarbeiten.


Misslungene Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung (2010)

Ein Auftragnehmer stellt bei der Schlussrechnung fest, dass er nur etwa 70 Prozent der Vertragsmengen ausführen konnte, wobei es in einzelnen Positionen aber auch Mehrmengen gab. Er unternimmt keine durchgängige und konsequente Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung, sondern versucht, seinen grundsätzlich berechtigten Anspruch wegen Gemeinkostenunterdeckung mit wenigen ausgewählten LV-Positionen zu begründen; dies allerdings mit unrichtiger Methodik und unter Nichtbeachtung seiner eigenen Kalkulationsgrundlagen. CEM überprüft die Rechnung und stellt das Ergebnis methodisch und rechnerisch richtig.


Abrechnung einer Bauleistung nach Leistungsverzeichnis oder nach Ausführungsplänen? (2010)

Ein Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Auftragnehmer sei eigenmächtig von den vertraglichen Vereinbarungen abgewichen, weil er eine Teilleistung nicht gemäß Leistungsverzeichnis, sondern nach (vom LV abweichenden) Ausführungsplänen erstellt habe. Es war gutachterlich zur Vorbereitung des Berufungsverfahrens zu beantworten, ob Bauleistungen grundsätzlich nach LV oder nach freigegebenen Plänen zu erstellen sind.


Gestörter Bauablauf und Baustillstand: hohe Baustellengemeinkosten (2010)

Bei einer Großbaustelle werden die Leistungen eines Gewerks wegen unzureichender Leistung eines Vorunternehmers erheblich beeinträchtigt. Ein umfassend gestörter Bauablauf führt letztlich zu einem Baustillstand. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere Baustellengemeinkosten und heimische Kosten, waren zu bewerten.


Eindeutige Leistungsbeschreibung oder Einladung zur Fehlinterpretation? (2010)

In der Leistungsbeschreibung für ein Gewerk im Bereich "Erweiterter Rohbau" sind die vertraglich zu erbringenden Leistungen sehr knapp beschrieben; es wird ein Pauschalvertrag abgeschlossen. Der Auftraggeber hat ein sehr weit gehendes Verständnis der vom AN geschuldeten Leistung. Es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat gutachterlich zu bewerten, inwieweit eine geforderte Leistung entsprechend ihrer begrifflichen Bedeutung im Leistungsumfang des Vertrages enthalten ist (Gerichtsgutachten).


Qualitätssicherung mbH – mit beschränkter Haftung? (2010)

Ein Bauunternehmen beauftragt für sensible und anspruchsvolle Arbeiten einen externen Spezialisten mit der Qualitätssicherung vor Ort. Der Spezialist hat auch die Aufgabe, das Bauunternehmen in allen fachlichen Fragen zu beraten. Es kommt zu einem Schadensfall wegen mangelhafter Ausführung. Der Spezialist macht geltend, er habe alle nach QM-Plan vorgesehenen Prüfungen abgearbeitet. Es handele sich um einen Ausführungsfehler, für den er nicht verantwortlich sei (Gerichtsgutachten).


Vergabeverfahren: Unkalkulierbare Mengenrisiken beim Einheitspreisvertrag? (2010)

Bei einer Ausschreibung für Straßenbauarbeiten (öffentlicher Auftraggeber) wird das Vergabeverfahren   – unterhalb der Schwellenwerte –  durch eine Einstweilige Verfügung vorläufig blockiert. Von einem Partei­gutachter wird u. a. behauptet, den Bietern würden unkalkulierbare Mengenrisiken auferlegt. Prof. Wanninger (CEM) stellt klar, dass es sich um einen klaren Einheitspreisvertrag handelt und dass aus der Leistungs­beschreibung insbesondere keine Mengenrisiken resultieren.


Allgemeine Geschäftskosten (AGK), gestörter Bauablauf und Baustillstand (2010)

In einem Rechtsstreit wird vom gerichtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer könne die ihm durch kurzfristig entstehenden Baustillstand entgehende Deckung seiner AGK ohne weiteres durch den Einsatz seines Personals auf anderen Baustellen kompensieren. Dieser unzutreffenden Auffassung war gutachterlich entgegen zu treten.


Interpretation von Regeln zur Abrechnung von Mauerarbeiten (2010)

Ein öffentlicher Auftraggeber ist überzeugt, in Abweichung von der VOB/C eindeutige Regelungen zur Abrechnung positionsweise im Leistungsverzeichnis formuliert zu haben. Im Zuge der Prüfung der Schluss­rechnung kann mit dem AN keine Einigung über die zutreffende Interpretation erreicht werden. Prof. Wanninger (CEM) nimmt gutachterlich Stellung.


Kalkulation der Lohnstunden angemessen? (2010)

Einem osteuropäischen Unternehmen wird von der zuständigen deutschen Behörde vorgeworfen, Sozial­beiträge hinterzogen zu haben. Die von ihm gemeldeten Lohnstunden seien nach den "Erfahrungen der Behörde" nicht ausreichend, um die beauftragte Leistung zu erbringen; folglich sei von einem Vergehen auszugehen. CEM ermittelt unabhängig die angemessene und erforderliche Stundenanzahl.


Schadenersatz durch fehlerhafte Mengen im Leistungsverzeichnis (2010)

Ein öffentlicher Auftraggeber macht geltend, im Leistungsverzeichnis seien Mengen derart fehlerhaft angegeben, dass bei korrekter Mengenangabe der Zweitbietende den Auftrag hätte erhalten müssen. Dem Auftraggeber sei dadurch ein Schaden entstanden. Prof. Wanninger (CEM) hatte zu bewerten, welche Mengen nach damaligem Planungsstand der Ausschreibung hätten zugrundegelegt werden müssen und wie hoch der dem AG entstandene Schaden ist (Gerichtsgutachten).


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Schlussrechnung bei gekündigtem Pauschalvertrag (2009)

Sowohl über den Leistungsstand als auch über die Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) bei einem gekündigten Pauschalvertrag besteht keine Einigkeit zwischen den Vertragsparteien. Die Preis­ermittlungs­grundlage wird gutachterlich rekonstruiert und für die Prüfung der Schlussrechnung zugrunde gelegt (Gutachten für Schiedsgericht).


Schadenersatz für nicht erfolgten Zuschlag (2009)

Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt die Herstellung einer Baugrube aus. Auch nach mehrfacher Verlängerung der Angebotsbindefrist kommt es nicht zum Zuschlag. Der erstplatzierte (aber letztlich erfolglose) Bieter macht Schadenersatz geltend; es kommt zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) hat die nicht ersparten Aufwendungen (Lohnkosten, Gerätekosten, Stoffkosten) zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf durch AN oder durch AG verursacht? (2009)

Bei einer Umbaumaßnahme werden zusätzliche Bauarbeiten im Spezialtiefbau erforderlich; es kommt zu Verzögerungen im Bauablauf. Der AN macht einen gestörten Bauablauf mit beträchtlicher Bauzeitverlängerung und entsprechende BGK geltend. Der AG sieht die Verantwortung für die Bauzeitverlängerung beim AN, denn dieser habe ja die erforderlichen Nachtragsangebote frühzeitiger vorlegen können. Es kommt zum Rechtsstreit (Gerichtsgutachten).


Fertigungsgemeinkosten versus Baustellengemeinkosten (2009)

Bei Nachträgen für eine eher untypische Bauleistung mit hohem Vorfertigungsanteil im stationären Betrieb besteht Uneinigkeit zwischen AN und AG über die nach der Urkalkulation zutreffende Art der Beaufschlagung. Ein Parteigutachter vertrat die Auffassung, Fertigungsgemeinkosten seien identisch mit Baustellen­gemein­kosten. CEM stellt den Sachverhalt klar.


Extreme Bauzeitverlängerung / Entschädigung nach § 642 BGB (2009)

Durch verzögerte Vorunternehmerleistungen wird ein Folgegewerk etwa ein Jahr massiv behindert. Der Sachverhalt "Gestörter Bauablauf" ist im Grunde unstreitig; Kosten der verlängerten Vorhaltung der BE wurden vom öff. AG auch anerkannt. Streitig bleiben hingegen Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK). Diese werden von CEM als Parteigutachten aufbereitet.


Überprüfung einer Abrechnung im Trockenbau (2009)

Bei einer größeren Baumaßnahme hat der Auftraggeber Veranlassung, die vom Objektüberwacher geprüfte und freigegebene Abrechnung von Arbeiten im Trockenbau nochmals unabhängig von CEM überprüfen zu lassen.


Gestörter Bauablauf und Schlechtwetter bei Tiefbauarbeiten? (2009)

Gestörter Bauablauf und witterungsbedingte Beeinträchtigungen bei Tiefbau- und Straßenbauarbeiten veranlassen einen Auftragnehmer, Mehrkosten geltend zu machen. CEM überprüft für den öffentlichen Auftraggeber die Forderung dem Grunde und der Höhe nach.


Bautenstand: extreme Bauzeitüberschreitung im Innenausbau und in der Gebäudetechnik (2009)

Bei einem größeren Bürogebäude verzögert sich die Fertigstellung um mehrere Monate. Insbesondere zwischen Innenausbau und Gebäudetechnik bestehen erkennbare Schwierigkeiten der Koordination. CEM bewertet den Bautenstand und benennt die Bauzeitverlängerung.


Gestörter Bauablauf durch mangelhafte und verzögerte Planungsleistung (2009)

Ein großes Projekt im Schlüsselfertigbau wird sowohl im Rohbau als auch im Ausbau um mehrere Monate durch mangelhafte Planungsleistungen behindert (gestörter Bauablauf). Der GU stellt den Bauablauf um, ergreift Maßnahmen zur Beschleunigung und schafft es, die Verzögerung drastisch zu reduzieren. Gleichwohl behält sich der AG die Vertragsstrafe vor. CEM bewertet die Bauablaufstörungen und die Beschleunigungs­maß­nahmen.


Kosten für vergebliche Baustelleneinrichtung (2009)

Aufgrund einer unzutreffenden Baugrundbeurteilung muss das Verfahren zur Herstellung einer Leitung (Gewässerquerung als Düker) grundlegend umgestellt werden. Es sind jedoch bereits (frustrierte) Kosten einer Baustelleneinrichtung angefallen, die nun in dieser Art nicht mehr benötigt wird. Über die Ermittlung der Kosten nach Urkalkulation und deren Angemessenheit ist ein Rechtsstreit anhängig (Gerichtsgutachten).


Eventualposition als Preisermittlungsgrundlage für Nachtrag? (2009)

Für eine Teilleistung ist vertraglich eine Eventualposition (mit ausgewiesener Menge, keine NEP-Position) vorgesehen. Im Zuge der Bauausführung wird innerhalb des LV-Titels eine Leistung erforderlich, für die der AN die hier jedoch unzutreffende Eventualposition heranzieht. Die LV-Menge wird um das mehr als 800-fache überschritten. Es kommt zum Rechtsstreit über die zutreffende Vergütung (Gerichtsgutachten).


Baukosten und Abrechnung bei einer Sanierung im Wohnungsbau (2009)

Eine Umbaumaßnahme einschließlich Sanierung im Wohnungsbau führt zu Streit, inwieweit bestimmte Leistungen bei der aktuellen Maßnahme erforderlich waren und ausgeführt wurden oder bereits einige Jahre zuvor bei einer vorangegangenen Umbaumaßnahme erfolgten (Gerichtsgutachten OLG).


Mehrkosten (insbesondere Baustellengemeinkosten) im Innenausbau (2009)

Bei einer großen Baumaßnahme im Schlüsselfertigbau werden die Leistungen im Innenausbau (Mieterausbau) deutlich gestreckt. Es kommt zu erheblichen Mehrkosten vor allem im Bereich der Baustellengemeinkosten, die vom GU geltend gemacht werden. CEM ist beauftragt, die Nachweisführung des GU zu bewerten.


Kündigung: Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen (2009)

Ein Vertrag über die Aufbereitung und Entsorgung von Bodenmaterial wird vom Auftraggeber "frei" gekündigt. Es kommt zu keiner Einigung über die "Vergütung abzüglich ersparte Aufwendungen" und in der Folge entsteht ein Rechtsstreit. Eine Urkalkulation liegt nicht vor; vom Auftragnehmer wird eine Kalkulation im Nachhinein erstellt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die ersparten Aufwendungen zu ermitteln (Gerichtsgutachten OLG).


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Bauablaufstörungen und Kündigung bei einer industriellen Anlage (2008)

Durch eine Vielzahl an Bauablaufstörungen und geänderten Leistungen kommt es zu einer Bauzeit­über­schreitung von mehreren Monaten. Die Ursachen und der Umfang sind streitig; dies führt am Ende zu einer Kündigung des Bauvertrags. Wie meistens, so bleibt auch hier streitig, ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine "freie" Kündigung handelt. Prof. Wanninger (CEM) hatte die streitigen baubetrieblichen Fragen zu begutachten (Gutachten für Schiedsgericht).


Abrechnung bei Änderungen im Mieterausbau (2008)

Ein Ankermieter bei einem Bürogebäude hat Änderungswünsche, für deren Abrechnung vertragliche Regelungen vorliegen. CEM überprüft, inwieweit die vorgelegten Mehrkosten diesen Regularien entsprechen.


Extrem gestörter Bauablauf bei einer Kurzzeit-Baustelle (2008)

Für eine Baumaßnahme an einer Infrastrukturanlage war ein hochgradig vernetzter und komplexer Bauablauf, und zwar an einem einzigen Wochenende, vorgesehen. Durch mangelhafte Projektvorbereitung des AG entstand ein extrem gestörter Bauablauf, der nur durch beachtlichen Mehraufwand des AN bewältigt werden konnte. CEM bewertete den Sachverhalt "gestörter Bauablauf" und die Mehrkosten.


Kosten für Bauablaufstörungen und Beschleunigung (2008)

Aufbauend auf einem zuvor abgeschlossenen Gutachten zu Bauablaufstörungen und daraus resultierendem Baustillstand bewertet CEM die kostenmäßigen Auswirkungen einschließlich Maßnahmen zur Beschleunigung, die vom AN in Form von Nachträgen geltend gemacht wurden.


Ist die Schlussrechnung prüfbar oder nicht? (2008)

Bei einem Großprojekt wird eine (Teil-) Schlussrechnung über die Kosten einer Bauzeitverlängerung ausschließlich auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens gelegt. Prof. Wanninger (CEM) war beauftragt, die Frage "prüfbar oder nicht prüfbar" für die so unterlegte Schlussrechnung zu beurteilen.


Kosten einer Sanierung und technischer Minderwert (2008)

Für bauliche Schäden bei einer Gewerbeimmobilie waren die Kosten der Sanierung (unter erschwerten Bedingungen) zu ermitteln; für nicht behebbare Schäden und Mängel war ein technischer Minderwert zu ermitteln (gerichtliches Teilgutachten).


Abrechnung "zum Nachweis" im Trockenbau (2008)

Bei der Abrechnung von Leistungen im Trockenbau ist streitig, ob diese als Stundenlohnarbeiten oder auf Basis "Einheitspreis" erfolgen soll. Einheitspreise waren allerdings vertraglich nicht vereinbart. Es kommt zum Rechtsstreit. Das Gericht wertet die im Vertrag enthaltene Formulierung "Abrechnung zum Nachweis" als Festlegung auf einen Einheitspreisvertrag. Somit musste der Auftragnehmer im Nachhinein Einheitspreise ermitteln. Diese waren vom Sachverständigen (CEM) hinsichtlich "üblich und angemessen" zu bewerten (Gerichtsgutachten).


Abrechnung bei Teilkündigung (2008)

Bei einem Bauvertrag über Tiefbauarbeiten kommt es durch Entscheidungen des Auftraggebers zu einer deutlichen Mengenminderung. Dies wird vom Gericht als mögliche Teilkündigung gesehen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die Abrechnung als vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Berücksichtigung von Mehrmengen (als anderweitiger Erwerb) vorzunehmen (Gerichtsgutachten OLG).


Schadensfall im Tiefbau (2008)

Bei Arbeiten im innerstädtischen Leitungsbau wird vom Betreiber einer vorhandenen Leitung geltend gemacht, dass diese während der Bauarbeiten beschädigt worden sei. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten zu Sachverhalt und Kosten (Gerichtsgutachten).


Gestörter Bauablauf: Höhe der Mehrkosten berechtigt? (2008)

Beim Bau eines Parkhauses werden vom Auftragnehmer als Nachträge Mehrkosten (gestörter Bauablauf) geltend gemacht. CEM überprüft für den AG die Kausalität und die Nachweisführung durch den AN. Fragwürdig ist insbesondere die vom AN gewählte Anspruchsgrundlage (VOB/B § 2 Nr. 5 und 6 anstatt BGB § 642).


Gestörter Bauablauf und unklare Bauzeit: Schätzung für einen Fertigstellungstermin (2008)

Beim Bau eines großen Bürohauses kam es zu vielfältigen Verzögerungen und Bauablaufstörungen unter­schiedlichster Ursache. Eine verbindliche Bauzeit wurde noch nicht genannt. CEM ermittelt im Wege der Schätzung einen möglichen Fertigstellungstermin.


Gekündigter Bauvertrag: Wie ist die nicht erbrachte Bauleistung abzurechnen? (2008)

Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wird im Berufungsverfahren festgestellt, dass es sich um eine (ungewollt) "freie Kündigung" handelt. Es ist somit für den Bauvertrag die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Leistung als Eigen­leistung wie kalkuliert, der größere Teil aber durch bereits beauftragte Nachunternehmer hätte erbracht werden sollen. Außerdem sind die abzurechnenden Mengen streitig. Prof. Wanninger (CEM) ist mit einem Gerichtsgutachten beauftragt (OLG).


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Schätzung von Baukosten für einen Rohbau (2007)

Zwischen den Parteien sind die voraussichtlichen Baukosten für den Rohbau einer großen innerstädtischen Baumaßnahme streitig. Es liegen widersprüchliche Angaben vor. CEM unternimmt eine gutachterliche Kostenschätzung.


Mehrkosten durch Annahmeverzug / Bauablaufstörungen bereits bei Baubeginn (2007)

Bei einer Baustelle (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zunächst zu einer verspäteten Zuschlagserteilung und anschließend dadurch, dass das Baugelände nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, zu einem Annahme­verzug des Auftraggebers. CEM ermittelt die Mehrkosten, die durch die Bauablaufstörungen von Baubeginn an entstehen (Textauszug als pdf (128 kB)).


Trotz Bauablaufstörungen und hohem Produktivitätsverlust dennoch Bauzeit eingehalten (2007)

Bei einer Baumaßnahme im kommunalen Tiefbau/Straßenbau kam es zu mannigfaltigen Bauablaufstörungen, die vom AN gemäß Anordnung des AG durch erheblich verstärkten Einsatz von Personal und Gerät ohne Verlängerung der Bauzeit bewältigt werden konnten. Dabei entstand ein Produktivitätsverlust in erheblicher Größenordnung, der vom AN geltend gemacht wird.


Aufbereitung für ein Schiedsgerichtsverfahren zu Problemen im Baubetrieb (2007)

Für ein Schiedsgerichtsverfahren werden komplexe technische Zusammenhänge, beruhend auf vertraglichen Vorgaben einerseits und Zwängen und Notwendigkeiten im Baubetrieb andererseits, aus sachverständiger Sicht zusammengestellt und für Nicht-Ingenieure aufbereitet.


Bewertung von Bautenstand und Terminplanung: voraussichtliches Bauende? (2007)

Bei einem Krankenhausbau kommen dem Bauherren Zweifel, ob der vom Architekten (Objektüberwacher) genannte Termin für Bauende und Abnahme überhaupt eingehalten werden kann. Angesichts der mit einer Terminverschiebung verbundenen Risiken und Kosten wird CEM beauftragt, die Terminsituation zu bewerten und eine zu erwartende Bauzeitüberschreitung zu beziffern.


Pauschalvertrag: Nachträgliche Bestimmung einer Preisermittlungsgrundlage / Urkalkulation nach einer Kündigung (2007)

Nach Kündigung bei einem Bauvertrag (Pauschalvertrag) ist eine Grundlage für die Abrechnung herzustellen, die insbesondere eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen ermöglichen soll. Eine Urkalkulation im eigentlichen Sinne existiert nicht bzw. wird vom AN nicht offengelegt. Stattdessen wird ein nachträglich erstelltes LV vorgelegt, das mehrere Widersprüche bzw. Inkonsistenzen enthält. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, eine schlüssige Grundlage für die Abrechnung zu erstellen (gerichtliches Gutachten).


Abgrenzung einer Bauleistung zwischen Umbau und Sanierung (2007)

Bei Umbauarbeiten nach einem Immobilienerwerb wird festgestellt, dass das Gebäude von Echtem Hausschwamm befallen ist, obwohl im Kaufvertrag eine Schadenfreiheit zugesichert war. Es kommt zum Rechtsstreit. Dabei ist insbesondere streitig, welche Bauleistungen aufgrund der ohnehin geplanten Umbauarbeiten und welche nur wegen des Befalls mit Hausschwamm erforderlich waren. Prof. Wanninger (CEM) war mit der Leistungsabgrenzung und Leistungsbewertung beauftragt (gerichtliches Gutachten).


Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen (Nachträge) auf die Bauzeit (2007)

Beim Neubau für ein Einkaufszentrum bestehen zwischen GU und Auftraggeber unterschiedliche Auf­fassungen über die Auswirkungen von Bauablaufstörungen und Leistungsänderungen auf die Bauzeit. CEM untersucht und bewertet den Anspruch auf Bauzeitverlängerung.


Fehler bei Planung und Bauüberwachung: Welche Maßnahmen zur Sanierung sind angemessen? (2007)

Bei der Planung und/oder Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau werden örtliche Randbedingungen, insbesondere der zeitweilige Grundwasserstand, und die daraus resultierenden Folgen unzutreffend eingeschätzt. Es kommt zu Deformationen und Schäden an der bereits erbrachten Bauleistung. Streitig ist insbesondere, inwieweit die vom Auftraggeber angeordneten Maßnahmen zur Sanierung angemessen sind (gerichtliches Gutachten).


Abrechnung von Bauleistungen ohne gemeinsames Aufmaß (2007)

Bei der Ausführung von Bauleistungen im Tiefbau/Straßenbau wurde größtenteils kein gemeinsames Aufmaß durchgeführt. Bei der Prüfung der Schlussrechnung kann kein Einvernehmen herbeigeführt werden. Inzwischen ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die streitigen LV-Positionen zu prüfen und gutachterlich Mengen festzustellen. Dabei stellt sich auch heraus, dass für eine Vielzahl von LV-Positionen der streitige Sachverhalt nicht mehr feststellbar ist - mit entsprechenden Nachteilen für die beweisbelastete Partei (gerichtliches Gutachten).


Umstellungen im Bauablauf und ihre Auswirkungen auf Bauzeit und Baukosten (2007)

Bei einem Bauwerk der Verkehrsinfrastruktur wird durch verzögerte Genehmigungsverfahren und verschiedene Bauablaufstörungen der ursprünglich geplante Bauablauf nachhaltig verändert. Es kommt zu einer anderen Reihenfolge der Bauarbeiten mit einer deutlichen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, u. a. auch für Beschleunigung. Beides ist zwischen den Vertragsparteien streitig. CEM ermittelt in einem baubetrieblichen Gutachten den störungsmodifizierten Bauablaufplan.


Entschädigung nach BGB § 642 für Bauablaufstörungen (2007)

Ein Rohbau (öffentlicher Auftraggeber) wird wegen nicht rechtzeitig erbrachter Vorleistungen mit mehr­monatiger Verzögerung begonnen, gerät dadurch in eine Periode von Schlechtwetter und erfährt durch weitere Bauablaufstörungen eine Bauzeitverlängerung von mehr als einem halben Jahr. CEM ermittelt für den Auftragnehmer den Schadenersatz bzw. die Entschädigung nach BGB § 642.


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Angebote auf Basis Einheitspreis: Sind die Preise üblich und angemessen? (2006)

Ein gerichtlicher Sachverständiger für ein selbständiges Beweisverfahren nimmt eine umfangreiche Beweis­aufnahme vor und ermittelt für Mängel bzw. Schäden die Kosten für deren Beseitigung. Der Antrag­steller im Beweisverfahren holt von Unternehmern Angebote ein, deren Preise erheblich über den vom SV ermittelten Kosten liegen. Prof. Wanninger (CEM) wird mit Beweisbeschluss beauftragt, die Angebote hinsichtlich Einheitspreis nach dem Kriterium "üblich und angemessen" zu bewerten (gerichtliches Gutachten).


Baubetriebswirtschaftliche Analyse von Baustellen im Auslandsbau (Organisation, Baubetrieb, Risikobewertung, Wertschöpfung, Claimmanagement) (2006)

In einem anhängigen Gerichtsverfahren ist die Frage streitig, welcher Anteil des betrieblichen Ergebnisses im Inland und welcher im Ausland erwirtschaftet worden ist. Dabei spielt die betriebliche Organisation im Bau­betrieb, die Risiko-Allokation und die Risiko-Bewertung, der Ort der Wertschöpfung und das Claim­manage­ment im Auslandsbau eine besondere Rolle.


Bauzeitverlängerung und Mehrkosten durch Bauablaufstörungen, Schlechtwetter und Nachträge (2006)

Eine Baumaßnahme im Straßenbau dauert mehrere Monate länger als geplant. Der Auftragnehmer macht geltend, es sei durch Behinderungen zu Bauablaufstörungen und außerdem zu Zusatzleistungen gekommen, in deren Folge er in eine Periode von Schlechtwetter gekommen sei. CEM analysiert den Bauablauf und bewertet die Änderungen und Zusatzleistungen im Hinblick auf ihre Wirkung hinsichtlich der Bauzeit und der Mehrkosten.


Gutachten zu Abrechnung und Fertigstellungsmehrkosten (Schadenersatz) nach Kündigung bei einem GU-Vertrag (2006)

Der GU-Vertrag bei einem terminlich entgleisten Bauvorhaben wird vom Auftraggeber gekündigt. Ein Rechts­streit zu Fragen der Abrechnung und Vergütung der erbrachten (Teil-) Leistungen und zu den vom AG als Schadenersatz geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten ist bereits beim OLG anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Gutachter die Abrechnung der Leistung des GU und die als Schadenersatz vom AG beanspruchten Fertigstellungsmehrkosten (gerichtliches Gutachten OLG).


Bauablaufstörungen und Mehrkosten (Nachträge) bei Umbauarbeiten (2006)

Durch Planungsmängel, Unvorhergesehenes und eigene Unzulänglichkeiten des AN werden Bauablauf­störungen und in der Folge Mehrkosten verursacht. Der AN legt Nachträge und Forderungen nach Schaden­ersatz wegen Bauablaufstörungen vor. CEM erstellt einen störungsmodifizierten Bauzeitenplan für die Umbauarbeiten und bewertet im Auftrag des AG die vom AN gestellten Nachträge und Schaden­ersatz­forderungen.


Erhebliche Mindermengen bei der Abrechnung / Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung nach VOB/B § 2 Nr. 3 (2006)

Bei einem Auftrag über Bauleistungen im Leitungsbau werden die Vertragsmengen erheblich unterschritten (Mindermengen), nur bei wenigen Positionen des LV kommt es zu Mengenüberschreitungen. Prof. Wanninger (CEM) ist beauftragt, die dem AN per Saldo zustehenden untergedeckten Gemeinkosten sowie W+G im Wege einer Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung zu ermitteln (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (52 kB))


Angemessene Bauzeit für eine Bauleistung im Tiefbau; örtliche Bauüberwachung (2006)

Ein mit der Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau beauftragtes Ingenieurbüro macht geltend, die von ihm überwachten Arbeiten hätten in weniger als der Hälfte der tatsächlichen Bauzeit ausgeführt werden können und beansprucht Mehrhonorar in großem Umfang. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig. CEM ermittelt als Parteigutachter eine angemessene Bauzeit.


Bauzeitüberschreitung, Mehrkosten und Vertragsstrafe bei einem GÜ-Projekt (2006)

Bei einem über mehrere Jahre und in Etappen verlaufenden staatlichen Groß-Bauvorhaben, das als GÜ-Projekt durchgeführt wurde, entstand eine erhebliche Bauzeitüberschreitung. Vom GÜ wurden Mehrkosten und vom Bauherrn Vertragsstrafe geltend gemacht. CEM war beauftragt, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen vertraglichen Randbedingungen die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien zu bewerten.


Bewertung von Mehrkosten im Tief- und Straßenbau; Bauablaufstörungen und Bauzeitüberschreitung (2006)

Bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau werden vom Auftragnehmer Mehrkosten infolge Bauablaufstörungen und wegen daraus resultierender Bauzeitüberschreitung geltend gemacht. Es liegt ein vom AN beauftragtes baubetriebliches Gutachten vor. Der Auftraggeber beauftragt CEM mit der Überprüfung dieses Gutachtens und der auf dessen Basis beanspruchten Mehrkosten. Es stellt sich heraus, dass die Nachweisführung völlig unzureichend ist um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz begründen zu können.


Bauablaufstörung: Anspruch auf Bauzeitverlängerung und Mehrkosten versus Vertragsstrafe (2006)

Bei Bauleistungen für mehrere typengleiche Bauwerke an unterschiedlichen Standorten wird der Auftrag­nehmer durch Planungsverzögerungen, Änderungen des Bauentwurfs und verzögerte Vorunternehmer­leistungen im Bauablauf tiefgreifend gestört. CEM erstellt in einem Gutachten einen störungsmodifizierten Terminplan und ermittelt die Dauer der jeweils vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer zu vertretenden Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung, getrennt für jede einzelne Baustelle. Trotz der dem Auftrag­nehmer per Saldo zuzubilligenden Bauzeitverlängerung und Mehrkosten hatte der Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend gemacht.


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Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Abrechnung und Baukostenüberschreitung einer Baustelle im Straßenbau (2005)

Bei einer Baustelle im innerstädtischen Straßenbau wird eine erhebliche Mengenmehrung und damit eine drastische Baukostenüberschreitung festgestellt  -  allerdings sehr spät, nämlich erst bei der Abrechnung. Prof. Wanninger (CEM) prüft die Ordnungsmäßigkeit von Leistungsverzeichnis und Vergabe sowie den Verlauf des Controlling (Überwachung der Baukosten), mit dem ein Ingenieurbüro beauftragt war. Es werden Unzulänglichkeiten im Leistungsverzeichnis, bei der Vergabe und bei der Bauüberwachung der Baustelle festgestellt (Textauszug als pdf (36 kB)).


Schiedsgutachten zu Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung im Schlüsselfertigbau (2005)

Bei einem Schlüsselfertigbau besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Einigkeit über das nach Bauvertrag geschuldete Bausoll. Funktionale Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung verschiedener Planer sind unvollständig und verweisen aufeinander; allerdings sind die jeweils dargestellten Leistungsinhalte unterschiedlich. Prof. Wanninger (CEM) war mit einem Schiedsgutachten beauftragt.


Aufmaß und Abrechnung nach Kündigung bei einem Einheitspreisvertrag im Ausbau / Trockenbau (2005)

Ein Einheitspreisvertrag für Leistungen im Ausbau / Trockenbau wird durch freie Kündigung vom Auftraggeber beendet. Über das Aufmaß und die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung ist ein Rechts­streit anhängig. Dabei geht es insbesondere um umfangreiche Teilleistungen nach LV, die nicht mehr fertiggestellt wurden und somit nach der Kündigung nicht positionsweise abgerechnet werden konnten. Prof. Wanninger (CEM) war als Sachverständiger beauftragt, unfertige Teilleistungen zu bewerten (Gerichtsgutachten OLG).


Gutachten zu einem Nachtrag wegen Mehrkosten gestörter Bauablauf (Produktivitätsverlust) und Bauzeitverlängerung (2005)

Bei einem Erweiterungsbau mit aufwändiger Gebäudetechnik werden vom AN als Nachtrag erhebliche Mehrkosten für Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und Bauzeitverlängerung geltend gemacht. Es liegt auch bereits ein fremdes baubetriebliches Gutachten vor, das jedoch hinsichtlich Produktivitätsverlust nicht ausreichend fundiert ist. CEM bewertet für den AG das vorliegende Gutachten und stellt dabei wesentliche Mängel in der adäquat-kausalen Nachweisführung fest.


Nachtrag für Mehrkosten durch Bauzeitverlängerung und Baustellengemeinkosten: Gutachten zu Überprüfung und Bewertung der Kalkulation (2005)

Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))


Vergütungsanspruch und Aufmaß / Abrechnung einer Bauleistung nach Kündigung durch den Auftraggeber (2005)

Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft - neben streitigen Mängeln - Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten). (Textauszug als pdf (40 kB))


Gutachten zur Bauzeit und zum Bautenstand (Ist-Dokumentation) bei einer Baustelle im Innenausbau mit Bauablaufstörungen (2005)

Bei einem aufwändigem Innenausbau kommt es zu Bauablaufstörungen, teilweise resultierend aus dem unzureichenden Bautenstand der Vorgewerke auf der Baustelle. Zwischen AG und AN besteht keine Einigkeit in der Bewertung des Sachverhalts. CEM erstellt in einem Gutachten eine Dokumentation zum Bautenstand und unternimmt - als Fortschreibung der vertraglichen Terminplanung - eine Prognose der Bauzeit beim Innenausbau mit Hinweisen auf Potenzial für eine mögliche Bauzeitverkürzung.


Gutachten zu Aufrechnung und Schadenersatz infolge Nichtleistung und Insolvenz beim Auftragnehmer (2005)

Der Auftragnehmer für den Stahlbau einer großen Halle stellt nach längeren Schwierigkeiten bei der Bau­abwicklung seine Tätigkeit wegen Insolvenz ein. Der Bauherr beauftragt im Wege der Ersatzvornahme andere Unternehmen mit der Fertigstellung. Über die Höhe der Schlusszahlung und den Anspruch auf Schadenersatz für den Auftraggeber ist ein Rechtsstreit anhängig. CEM analysiert in einem Gutachten adäquat-kausal den Zusammenhang zwischen Nichtleistung, Ersatzvornahme und Ansprüchen auf Schadenersatz bzw. Aufrechnung.


Angemessene Bauzeit bei einer umfassenden Auftragserweiterung lt. Bauvertrag durch Gutachten festgelegt (2005)

Der Auftraggeber des Neubaus für ein Hochhaus entschließt sich, während der Bauausführung die Anzahl der Geschosse zu erhöhen. Er macht dabei von einer Option im Bauvertrag Gebrauch. Auftraggeber und Auftrag­nehmer können sich nicht über eine angemessene Bauzeit bzw. Bauzeitverlängerung einigen. Im Bauvertrag ist für diesen Fall vorgesehen, dass zur Ermittlung der Bauzeitverlängerung durch Gutachten ein Sach­verständiger bestimmt wird. CEM ermittelt auf der Basis der Bauzeit des Grundvertrags eine Bauzeit für die Zusatzleistung.


Gestörter Bauablauf, Bauzeitverlängerung und Versuche zur Beschleunigung bei einem Hochbau mit anspruchsvoller Architektur und Bautechnik (2004-2005)

Ein Bauvorhaben im Hochbau (öffentlicher Auftraggeber), gekennzeichnet durch Besonderheiten in Architektur und Bautechnik, erfährt bereits in der Phase Rohbau umfassende Bauablaufstörungen (gestörter Bauablauf) und eine erhebliche Bauzeitverlängerung. Maßnahmen zur Beschleunigung im Bauablauf greifen nur unzureichend. CEM bewertet in einem Gutachten Bauablaufstörungen und Wirksamkeit der Beschleunigung und ermittelt eine angemessene Bauzeitverlängerung.(Textauszug als pdf (36 kB))


Gutachten zu Aufmaß, Abrechnung und Baupreisermittlung von Bauleistungen (einschl. Nachträge) im Rohbau und Ausbau / Trockenbau (2004)

Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist im Rahmen der Schlussrechnung das Aufmaß (nach Zeichnungen) und die Abrechnung für die Bauleistungen im Rohbau und Ausbau einschließlich Trockenbau streitig. Außerdem besteht kein Einvernehmen über die Baupreisermittlung für geänderte Leistungen (Nachträge). Prof. Wanninger ( CEM) bewertet als Sachverständiger in seinem Gutachten die Mengen­ermittlung / Abrechnung für die Vertragsleistung und die Baupreisermittlung für die Nachträge (Gerichtsgutachten).


Gutachten zu Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis und Verkehrssitte: Woraus ergibt sich nach VOB/A der Leistungsumfang? (2004)

Aus der Baubeschreibung und aus dem Leistungsverzeichnis, beides Bestandteil einer Leistungs­beschreibung nach VOB/A, ergeben sich bei einer Baumaßnahme im Tiefbau (öffentlicher Auftraggeber) sehr unterschiedliche Aussagen zum Leistungsumfang. Prof. Wanninger ( CEM ) bewertet als Sachverständiger die Ausschreibungsunterlagen nach VOB/A, Vergabehandbuch VHB und Verkehrssitte (Gegen-Gutachten zu einem Gerichtsgutachten) (Textauszug als pdf (48 kB)).


Gutachten zu Abrechnung und Interpretation einer Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Nachtrag, Vorbemerkungen und Verkehrssitte) durch einen verständigen fachkundigen Bieter (2004)

Bei der Abrechnung von Tiefbauarbeiten für eine Kommune kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, wie die Leistungsbeschreibung in ihrer Gesamtheit (also Leistungsverzeichnis, Nachtrag und Vorbemerkungen gemeinsam) von einem verständigen fachkundigen Bieter zu verstehen war. Auch zur "Verkehrssitte" besteht kein Konsens. Prof. Wanninger ( CEM ) erstellt als Sachverständiger für den Auftragnehmer ein Gutachten (außergerichtliche Streitbeilegung). (Textauszug als pdf (36 kB))


Durch Gutachter ermittelte Baukosten (Kalkulation) als Basis für anrechenbare Kosten von Ingenieurleistungen nach HOAI (2004)

Ein Planungsbüro beansprucht für ausgeführte Ingenieurleistungen ein Honorar nach HOAI. Eine Kosten­fest­stellung der Baukosten nach HOAI hat nicht stattgefunden und ist auch aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Prof. Wanninger ( CEM ) ermittelt als Gutachter die Herstellkosten des Bauwerks (Kalkulation der Baukosten) als Basis für fiktive anrechenbare Kosten nach HOAI (gerichtliches Gutachten).


Funktionale Leistungsbeschreibung für eine technische Anlage im Untertagebau; Probleme der Inbetriebnahme (2004)

Der Betreiber einer technischen Anlage im Untertagebau hat auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) einen Auftrag erteilt. Es kommt bei der Inbetrieb­nahme zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN über die in der Leistungsbeschreibung definierten Schnittstellen. CEM überprüft als Gutachter für den Auftraggeber die funktionale Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit.


Bauablaufstörung (Baustillstand wg. Hochwasser) und nachfolgende Kündigung durch Auftragnehmer: Vergütungsanspruch für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK) und Stillstandskosten (2004)

Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Bau­stillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Still­stands­kosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))


Schadenersatz infolge Behinderung der Baustelle (Bauablaufstörung); Verzögerung der Ausführungsplanung durch den Generalplaner (2004)

Ein Generalplaner liefert vertragswidrig die Ausführungsplanung mit erheblicher, z. T. mehr als einjähriger Verzögerung. CEM ermittelt für den Construction Manager die durch die Behinderung der Baustelle folgende Terminverzögerung und Bauablaufstörung als Grundlage für Ansprüche des Bauherrn an den Generalplaner auf Schadenersatz.


Gutachten zu Schadenersatz und Terminüberschreitung wegen verzögerter Planfreigabe der Ausführungsplanung und Bauablaufstörungen (2004)

Beim Bau einer industriellen Anlage kommt es nach anfänglichen Bauablaufstörungen (Baugrund, Schlecht­wetter) zu weiteren Fällen von Behinderung im Baubetrieb, insbesondere durch unvorhergesehene Prüfläufe und verzögerte Planfreigabe der Ausführungsplanung. CEM erstellt den durch Bauablaufstörungen modifizierten Terminplan und ordnet in einem Gutachten die Verantwortlichkeiten für die Bauablaufstörungen, die Terminüberschreitung und den Schadenersatz zu (Gutachten erstellt in Arbeitsgemeinschaft).


Gutachten über Aufmaß / Abrechnung bzw. übliche und angemessene Vergütung für Nachträge im Trockenbau (2004)

Bei Leistungen im Innenausbau (Trockenbau) besteht für eine Vielzahl von LV-Positionen der Nachträge keine Einigkeit zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) über Aufmaß und Abrechnung bzw. die Höhe der Vergütung. Prof. Wanninger (CEM) erstellt ein Gutachten über die übliche und angemessene Vergütung (gerichtliches Gutachten). (Textauszug als pdf (36 kB))


Baupreisermittlung (angemessene Vergütung) für eine Leistung im Ingenieurbau / Stahlbau (2004)

Bei einem Ingenieurbau wurde zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) ein Bauvertrag abgeschlossen und die Bauleistung wurde fertiggestellt. Eine rechtswirksame Vergütung wurde jedoch nicht vereinbart; es kam zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) ermittelt als Sachverständiger in einem Gutachten die "angemessene Vergütung" für den Stahlbau. Eine "übliche Vergütung" konnte aufgrund der Besonderheiten des Bauwerks nicht ermittelt werden (gerichtliches Gutachten).


Gutachten über Vergütungsansprüche (Nachträge) und Schadenersatz wegen Bauablaufstörungen (2003)

Bei einer öffentlichen Baumaßnahme für eine Kommune werden vom Auftragnehmer Ansprüche auf Schadenersatz infolge von Bauablaufstörungen (Behinderungen) und Vergütungsansprüche (Nachträge) erhoben. CEM bewertet im Auftrag des Bauherrn in einem Gutachten die Richtigkeit und Qualität der Nachweisführung durch den Auftragnehmer. (Textauszug als pdf (52 kB))


Gutachten zu Beschleunigung im Baubetrieb nach einer Bauablaufstörung (Behinderung) im Industriebau (2003)

Beim Bau einer großen Halle im Industriebau tritt eine umfassende Bauablaufstörung auf und es werden Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb notwendig, mit denen trotz der vorherigen Fälle von Behinderung der vertragliche Endtermin gesichert werden kann. CEM bewertet in einem Gutachten die Angemessenheit der Mehrkosten (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).


Technische Nachträge für zusätzliche Leistungen und Mehrkosten für Bauablaufstörungen / Behinderung (2003)

Bei einer öffentlichen Baumaßnahme kommt es infolge verspäteter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers und infolge fehlerhafter Planung zu Bauablaufstörungen bzw. Behinderung und somit zu erheblichen Mehrkosten. Außerdem werden vom Auftragnehmer Nachträge für zusätzliche Leistungen vorgelegt. CEM bewertet die technischen Nachträge und erstellt eine Bauablaufanalyse unter Wertung der Bauablauf­störungen bzw. Behinderung.


Projektorganisation: unzulängliches Projektmanagement einschl. Nachtragsmanagement bei einem großen Bauvorhaben im Hochbau (2003)

Bei einem größeren Bauvorhaben im Hochbau stellen sich beim Auftraggeber Unzulänglichkeiten in der Projektorganisation heraus. Dies äußert sich vor allem in Baukostenüberschreitung, verlängerter Bauzeit, fehlendem Änderungs- und Nachtragsmanagement sowie unklaren bzw. nicht ausreichend wahrgenommenen Kompetenzen. Prof. Wanninger (CEM) identifiziert Problembereiche im Projektmanagement und schlägt Sofortmaßnahmen in der Projektorganisation vor.


Vergütungsansprüche vom Generalunternehmer (GU) für Nachträge und Schadenersatz infolge Bauablaufstörungen; Schiedsverfahren (2003)

Durch Verzögerungen bei der Baugenehmigung und bei der Erstellung der Ausführungsplanung entstehen bei der Sanierung eines Altbaus Terminprobleme und Mehrkosten. Der Generalunternehmer erhebt Vergütungs­ansprüche (Nachträge) sowie Forderungen nach Schadenersatz und löst ein vertraglich vereinbartes Schieds­verfahren aus. Prof. Wanninger (CEM) bewertet im Auftrag des Bauherrn die Bauablaufstörungen und die Angemessenheit der vom Generalunternehmer im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))


Gestörter Bauablauf und dennoch die Bauzeit eingehalten: Beschleunigung im Baubetrieb bei einem Brückenbau (2001-2003)

Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen der Bauablaufstörungen zu (Gutachten erbracht in Arbeits­gemeinschaft).


Gutachten zur Angemessenheit der Vergütungsansprüche bei einem Auslandsbau; gestörter Bauablauf; Abrechnung für einen Selbstkostenerstattungsvertrag nach Preisrecht VO PR 1/72 (2002-2003)

Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkosten­erstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))


Schadenersatz bei einer Bauzeitverlängerung infolge Bauablaufstörung in der Gebäudetechnik (2002)

Bei der grundlegenden Sanierung eines Gebäudes (öffentlicher Auftraggeber) kommt es zu erheblichen zeitlichen Verschiebungen und durch Bauablaufstörung zu weiterer Bauzeitverlängerung. CEM bewertet für einen Leistungsbereich der Gebäudetechnik die infolge Bauablaufstörung resultierenden angemessenen Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.


Gutachten über Zuordnung und Wertung von Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust (2001 - 2002)

Beim Bau einer Wartungsanlage für ein Unternehmen der Verkehrs-Infrastruktur kommt es durch eine Vielzahl von Ereignissen (u.a. Kontamination und Baugrundprobleme, aber auch Probleme der Ausführungsplanung und der Baugenehmigung) zu vielfachen Fällen von Behinderung im Baubetrieb (Bauablaufstörungen und Produktivitätsverlust). CEM analysiert den gestörter Bauablauf und ordnet die Ursachen der Bauablauf­störungen zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).


Gutachten zur Abrechnung von Halbfertigteildecken (Filigrandecken) und Bewehrung gemäß Bauvertrag (2002)

Zwischen einem Generalunternehmer und dem Nachunternehmer Rohbau besteht kein Einvernehmen über die nach Bauvertrag heranzuziehende Art der Abrechnung für die Bewehrung von Halbfertigteildecken (Filigranplatten, Filigrandecken) mit Ortbetonergänzung. CEM bewertet in einem Gutachten die Vorgehens­weise der beiden Parteien bei der Abrechnung und bei der Rechnungsprüfung. (Textauszug als pdf (56 kB))


Gestörter Bauablauf und Beschleunigung zur Einhaltung der Bauzeit bei einem Straßenbau (Sanierung) (2001)

Bei einem innerstädtischen Straßenbau (Sanierung) entsteht durch Änderungen im Bauablauf und unzu­reichende Koordination bei der Sanierung der Leitungen ein gestörter Bauablauf, der zur Einhaltung der vereinbarten Bauzeit erheblichen Mehraufwand für eine Beschleunigung zur Folge hat. CEM bewertet die dem Auftragnehmer daraus zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Schadenersatz.


Ausführungsvarianten in Gleitbauweise (2001)

Bei der Vergabe von Arbeiten in Gleitbauweise durch einen privaten AG entsteht ein Konflikt darüber, ob bestimmte Merkmale der Ausführung (einschl. konstruktive Ausbildung des Tragwerks) allgemein bekannt oder alleiniges geistiges Eigentum eines einzelnen Bieters sind. Dies war gutachterlich zu beantworten.


Abrechnung von Stahlbeton-Fertigteilen (1999)

Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt standardisierte Stahlbeton-Fertigteile aus, die in großem Umfang zur Ausführung kommen. Hinsichtlich der Abrechnung weicht er gemäß LV von den Regelungen der VOB/C und auch von seinen eigenen ZTV ab. Die von ihm selbst formulierte Abrechnungsregel interpretiert er jedoch auf unzulässige Weise. Es war gutachterlich festzustellen, wie die vereinbarte Abrechnungsregel richtig anzuwenden ist.


Abrechnung von Leistungen im Holzleimbau (1999)

Bei der Abrechnung einer außergewöhnlichen Konstruktion im Holzleimbau kommt es zu Differenzen in den Auffassungen des AG und des AN. Es ist ein Rechtsstreit anhängig. Prof. Wanninger (CEM) bewertet als Parteigutachter streitige Fragen der Abrechnung.


Außergewöhnlicher Aufwand und zusätzliche Vergütung bei Rammarbeiten (1999)

Bei Rammarbeiten mit Dieselbär nach VOB/C DIN 18304 kam es zu sehr hohen Schlagzahlen bzw. extrem niedriger Eindringung je Rammschlag. Es war im Hinblick auf die eingesetzten Geräte zu beurteilen, inwieweit diese fachgerecht ausgewählt worden waren und ob eine besondere Überwachung und zeitliche Begrenzung des Geräteeinsatzes errforderlich war, es sich somit also um "außergewöhnlichen Aufwand" handelt, der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung auslöst.


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