zur chronologischen Übersicht der Projekte
zur thematischen Übersicht der Projekte
Ein Gewerbeobjekt startet aufgrund der spezifischen Örtlichkeit und spezieller Randbedingungen nur mit großen Hindernissen. CEM bewertet im Auftrag des bauherrenseitigen Projektmanagements Ablauf und Organisation der Baumaßnahme.
In einem Rechtsstreit wird vom gerichtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer könne die ihm durch kurzfristig entstehenden Baustillstand entgehende Deckung seiner AGK ohne weiteres durch den Einsatz seines Personals auf anderen Baustellen kompensieren. Dieser unzutreffenden Auffassung war gutachterlich entgegen zu treten.
Einem osteuropäischen Unternehmen wird von der zuständigen deutschen Behörde vorgeworfen, Sozialbeiträge hinterzogen zu haben. Die von ihm gemeldeten Lohnstunden seien nach den "Erfahrungen der Behörde" nicht ausreichend, um die beauftragte Leistung zu erbringen; folglich sei von einem Vergehen auszugehen. CEM ermittelt unabhängig die angemessene und erforderliche Stundenanzahl.
Bei Nachträgen für eine eher untypische Bauleistung mit hohem Vorfertigungsanteil im stationären Betrieb besteht Uneinigkeit zwischen AN und AG über die nach der Urkalkulation zutreffende Art der Beaufschlagung. Ein Parteigutachter vertrat die Auffassung, Fertigungsgemeinkosten seien identisch mit Baustellengemeinkosten. CEM stellt den Sachverhalt klar.
Bei einem Großprojekt wird eine (Teil-) Schlussrechnung über die Kosten einer Bauzeitverlängerung ausschließlich auf der Basis eines baubetrieblichen Gutachtens gelegt. Prof. Wanninger (CEM) war beauftragt, die Frage "prüfbar oder nicht prüfbar" für die so unterlegte Schlussrechnung zu beurteilen.
Für bauliche Schäden bei einer Gewerbeimmobilie waren die Kosten der Sanierung (unter erschwerten Bedingungen) zu ermitteln; für nicht behebbare Schäden und Mängel war ein technischer Minderwert zu ermitteln (gerichtliches Teilgutachten).
Beim Bau eines großen Bürohauses kam es zu vielfältigen Verzögerungen und Bauablaufstörungen unterschiedlichster Ursache. Eine verbindliche Bauzeit wurde noch nicht genannt. CEM ermittelt im Wege der Schätzung einen möglichen Fertigstellungstermin.
Für ein Schiedsgerichtsverfahren werden komplexe technische Zusammenhänge, beruhend auf vertraglichen Vorgaben einerseits und Zwängen und Notwendigkeiten im Baubetrieb andererseits, aus sachverständiger Sicht zusammengestellt und für Nicht-Ingenieure aufbereitet.
Bei der Planung und/oder Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau werden örtliche Randbedingungen, insbesondere der zeitweilige Grundwasserstand, und die daraus resultierenden Folgen unzutreffend eingeschätzt. Es kommt zu Deformationen und Schäden an der bereits erbrachten Bauleistung. Streitig ist insbesondere, inwieweit die vom Auftraggeber angeordneten Maßnahmen zur Sanierung angemessen sind (gerichtliches Gutachten).
In einem anhängigen Gerichtsverfahren ist die Frage streitig, welcher Anteil des betrieblichen Ergebnisses im Inland und welcher im Ausland erwirtschaftet worden ist. Dabei spielt die betriebliche Organisation im Baubetrieb, die Risiko-Allokation und die Risiko-Bewertung, der Ort der Wertschöpfung und das Claimmanagement im Auslandsbau eine besondere Rolle.
Ein mit der Bauüberwachung von Arbeiten im Tiefbau beauftragtes Ingenieurbüro macht geltend, die von ihm überwachten Arbeiten hätten in weniger als der Hälfte der tatsächlichen Bauzeit ausgeführt werden können und beansprucht Mehrhonorar in großem Umfang. Ein Rechtsstreit ist bereits anhängig. CEM ermittelt als Parteigutachter eine angemessene Bauzeit.
Bei einem Schlüsselfertigbau besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine Einigkeit über das nach Bauvertrag geschuldete Bausoll. Funktionale Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung verschiedener Planer sind unvollständig und verweisen aufeinander; allerdings sind die jeweils dargestellten Leistungsinhalte unterschiedlich. Prof. Wanninger (CEM) war mit einem Schiedsgutachten beauftragt.
Eine gewerbliche Baumaßnahme (Industriebau) verzögert sich in einzelnen Abschnitten um nahezu ein halbes Jahr. Der AN macht die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung als Nachtrag geltend. Prof. Wanninger (CEM) überprüft für den Investor in einem Gutachten die Kalkulation des AN, insbesondere im Hinblick auf die Baustellengemeinkosten (BGK). (Textauszug als pdf (28 kB))
Der Auftraggeber spricht für einen Bauvertrag (Rohbau) eine Kündigung aus. Über die Abrechnung der bis zur Kündigung erbrachten Bauleistung und den Vergütungsanspruch entsteht ein Rechtsstreit. Dieser betrifft - neben streitigen Mängeln - Aufmaß und Abrechnung der Bauleistung, aber auch die Frage, inwieweit einzelne Teile der Bauleistung überhaupt erbracht worden sind (Gerichtsgutachten). (Textauszug als pdf (40 kB))
Bei einem aufwändigem Innenausbau kommt es zu Bauablaufstörungen, teilweise resultierend aus dem unzureichenden Bautenstand der Vorgewerke auf der Baustelle. Zwischen AG und AN besteht keine Einigkeit in der Bewertung des Sachverhalts. CEM erstellt in einem Gutachten eine Dokumentation zum Bautenstand und unternimmt - als Fortschreibung der vertraglichen Terminplanung - eine Prognose der Bauzeit beim Innenausbau mit Hinweisen auf Potenzial für eine mögliche Bauzeitverkürzung.
Der Auftragnehmer für den Stahlbau einer großen Halle stellt nach längeren Schwierigkeiten bei der Bauabwicklung seine Tätigkeit wegen Insolvenz ein. Der Bauherr beauftragt im Wege der Ersatzvornahme andere Unternehmen mit der Fertigstellung. Über die Höhe der Schlusszahlung und den Anspruch auf Schadenersatz für den Auftraggeber ist ein Rechtsstreit anhängig. CEM analysiert in einem Gutachten adäquat-kausal den Zusammenhang zwischen Nichtleistung, Ersatzvornahme und Ansprüchen auf Schadenersatz bzw. Aufrechnung.
Der Auftraggeber des Neubaus für ein Hochhaus entschließt sich, während der Bauausführung die Anzahl der Geschosse zu erhöhen. Er macht dabei von einer Option im Bauvertrag Gebrauch. Auftraggeber und Auftragnehmer können sich nicht über eine angemessene Bauzeit bzw. Bauzeitverlängerung einigen. Im Bauvertrag ist für diesen Fall vorgesehen, dass zur Ermittlung der Bauzeitverlängerung durch Gutachten ein Sachverständiger bestimmt wird. CEM ermittelt auf der Basis der Bauzeit des Grundvertrags eine Bauzeit für die Zusatzleistung.
Aus der Baubeschreibung und aus dem Leistungsverzeichnis, beides Bestandteil einer Leistungsbeschreibung nach VOB/A, ergeben sich bei einer Baumaßnahme im Tiefbau (öffentlicher Auftraggeber) sehr unterschiedliche Aussagen zum Leistungsumfang. Prof. Wanninger ( CEM ) bewertet als Sachverständiger die Ausschreibungsunterlagen nach VOB/A, Vergabehandbuch VHB und Verkehrssitte (Gegen-Gutachten zu einem Gerichtsgutachten) (Textauszug als pdf (48 kB)).
Bei der Abrechnung von Tiefbauarbeiten für eine Kommune kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, wie die Leistungsbeschreibung in ihrer Gesamtheit (also Leistungsverzeichnis, Nachtrag und Vorbemerkungen gemeinsam) von einem verständigen fachkundigen Bieter zu verstehen war. Auch zur "Verkehrssitte" besteht kein Konsens. Prof. Wanninger ( CEM ) erstellt als Sachverständiger für den Auftragnehmer ein Gutachten (außergerichtliche Streitbeilegung). (Textauszug als pdf (36 kB))
Ein Planungsbüro beansprucht für ausgeführte Ingenieurleistungen ein Honorar nach HOAI. Eine Kostenfeststellung der Baukosten nach HOAI hat nicht stattgefunden und ist auch aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich. Prof. Wanninger ( CEM ) ermittelt als Gutachter die Herstellkosten des Bauwerks (Kalkulation der Baukosten) als Basis für fiktive anrechenbare Kosten nach HOAI (gerichtliches Gutachten).
Der Betreiber einer technischen Anlage im Untertagebau hat auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung) einen Auftrag erteilt. Es kommt bei der Inbetriebnahme zu Meinungsverschiedenheiten zwischen AG und AN über die in der Leistungsbeschreibung definierten Schnittstellen. CEM überprüft als Gutachter für den Auftraggeber die funktionale Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit.
Bei einem Hochbauprojekt (öffentlicher Auftraggeber) entsteht eine Bauablaufstörung (als totaler Baustillstand) von unbestimmter Dauer. Der Auftragnehmer entschließt sich zur Kündigung des Vertrags, nachdem ein Ende der Behinderung nicht absehbar ist und durch den anhaltenden Baustillstand keine Perspektive zum Weiterbau mehr besteht. Über den Vergütungsanspruch bzw. Schadenersatz für Stillstandskosten und bezüglich Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Baustellengemeinkosten (BGK) kann keine Einigung erzielt werden. CEM bewertet den dem Auftragnehmer zustehenden Vergütungsanspruch bzw. den Schadenersatz. (Textauszug als pdf (32 kB))
Bei einem Ingenieurbau wurde zwischen Generalunternehmer (GU) und Nachunternehmer (NU) ein Bauvertrag abgeschlossen und die Bauleistung wurde fertiggestellt. Eine rechtswirksame Vergütung wurde jedoch nicht vereinbart; es kam zum Rechtsstreit. Prof. Wanninger (CEM) ermittelt als Sachverständiger in einem Gutachten die "angemessene Vergütung" für den Stahlbau. Eine "übliche Vergütung" konnte aufgrund der Besonderheiten des Bauwerks nicht ermittelt werden (gerichtliches Gutachten).
Bei einem größeren Bauvorhaben im Hochbau stellen sich beim Auftraggeber Unzulänglichkeiten in der Projektorganisation heraus. Dies äußert sich vor allem in Baukostenüberschreitung, verlängerter Bauzeit, fehlendem Änderungs- und Nachtragsmanagement sowie unklaren bzw. nicht ausreichend wahrgenommenen Kompetenzen. Prof. Wanninger (CEM) identifiziert Problembereiche im Projektmanagement und schlägt Sofortmaßnahmen in der Projektorganisation vor.
Bei einem Brückenbau in Sonderbauweise kommt es zu erheblichen Bauablaufstörungen infolge umfassender Gründungsprobleme. Hinzu kommen Verzögerungen beim Ablauf der Ausführungsplanung und in der Folge ein weiterer gestörter Bauablauf. Der Auftragnehmer ist mit Maßnahmen zur Beschleunigung im Baubetrieb in der Lage, die Bauzeit und den Fertigstellungstermin annähernd einzuhalten. CEM analysiert als Gutachter die Bauablaufstörungen und ordnet die Ursachen für die Verzögerungen dem Grunde und der Höhe nach zu (Gutachten erbracht in Arbeitsgemeinschaft).
Zwischen einer Dienststelle der öffentlichen Hand und einem Generalunternehmer sind Fragen der Zulässigkeit nach Preisrecht (VO PR 1/72) für die Schlussrechnung einer Baustelle im Auslandsbau streitig (gestörter Bauablauf unter Extrembedingungen). CEM bewertet im Gutachten die Abrechnung durch den Generalunternehmer und seine Vergütungsansprüche auf ihre Zulässigkeit nach Preisrecht (Selbstkostenerstattungsvertrag). (Textauszug als pdf (44 kB))