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Abbrucharbeiten – Leistungsfeststellung wann?

Wann und wie sollte die Leistungsfeststellung bei Abbrucharbeiten erfolgen?

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Abbrucharbeiten eines Geschosswohnungsbaus (DDR-Serie P2) vergeben. Im Zuge der Ausführung kam es zu einem Streit darüber, ob die gesamte vertragliche Leistung des Abbruchs oder lediglich eine einzelne LV-Position pauschaliert worden war. Es kam zum Baustillstand und einer Kündigung des Vertrages durch den AG. Aber dies nur am Rande. Nach Kündigung des Vertrages kam es zum Streit über die abrechenbaren Mengen des bis dahin erfolgten Abbruchs und dessen Entsorgung und in der Folge zum Rechtsstreit. Der AG hatte die Abbruchleistung nach "m3 umbautem Raum" ausgeschrieben, was bereits vom LG als "inzwischen überholter Begriff" beanstandet worden war.

Das OLG Naumburg (Az. 2 U 177/12 vom 19.02.2020) befand in der Sache u. a.:

"Die Beklagte [AG] ersparte sich selbst mit dieser Art der Leistungsbeschreibung ein Aufmaß der zu erbringenden Leistungen. Da der Abbruch als destruktiver Akt die Kehrseite der konstruktiven Errichtung bildet, wäre ein Aufmaß der zu erbringenden Leistungen i. S. der DIN 18299 entgegen der üblichen zeitlichen Abfolge regelmäßig nicht nach, sondern vor der Leistungserbringung zu erstellen gewesen [...] Diese Art der Leistungsbeschreibung bedingte von vorneherein, dass die Beklagte als Auftraggeberin die im Vorfeld der Beauftragung bei der Leistungsermittlung ersparten Aufwendungen im Falle einer nicht vollständigen Leistungserbringung in den Bereich der Rechnungsprüfung verlagerte. Die Beklagte schob damit den Bietern und letztlich der Klägerin als Auftragnehmerin unter Verstoß gegen § 9 Nr. 2 VOB/A 2006 ein ungewöhnliches Wagnis zu, indem sie ihr zumutete, auf eigenes Risiko Umrechnungsfaktoren anzunehmen und zur Grundlage ihrer Angebotskalkulation und ggf. Leistungsabrechnung zu machen [...], z. B. die Umrechnung von Brutto-Rauminhalt in ein (Voll-)Volumen mineralischer Baustoffe nach Abbruch und Zerkleinerung sowie die weitere Umrechnung dieses Volumens in Tonnen der zu entsorgenden mineralischen Abfälle."

Schlussbemerkung:

Es handelte sich um einen öffentlichen Auftraggeber, der sich an die VOB/A zu halten hatte. Im Bereich privater Auftraggeber sieht die Situation anders aus.