CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


: Startseite : CEM + Personen : Aktuelles : Profil + Leistungen : Sachverständige
: Downloads : FAQ Baubetrieb : Kontakt : Datenschutz
: Suchen : Intern

Startseite > FAQ Baubetrieb  > Abrechnung nach Lkw-Aufmaß

Abrechnung (nach Lkw-Aufmaß)

Ist es zulässig bzw. sinnvoll, bei der Ausschreibung von Erdarbeiten die Abrechnungsart "nach Lkw-Aufmaß" zu wählen, also nach loser geladener Masse abzurechnen?

Zunächst einmal: Privaten (nichtöffentlichen) Auftraggebern steht es frei, auch die unsinnigsten Abrechnungsarten zuzulassen. Da in der Realität jedoch kaum ein privater Auftraggeber die von seinem Architekten oder Ingenieur erstellten Leistungsverzeichnisse eingehend überprüft, wird er auch eine offensichtlich unzweckmäßige und ihn möglicherweise benachteiligende Abrechnungsvereinbarung überhaupt nicht oder erst bei der Abrechnung (also zu spät) bemerken.

Bei öffentlichen Auftraggebern kann dies jedoch deutlich anders aussehen. So sind z. B. im Bereich des Straßenbaus ausschreibende Ingenieurbüros gemäß Ingenieurvertrag meist gehalten, die TVB-Straßen (Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen) einzuhalten. TVB-Straßen wiederum gibt für die Ausschreibung die Verwendung des STLK (Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau, Leistungsbereich 106 Erdbau) vor.

Im STLK heißt es ausdrücklich hinsichtlich der Abrechnungsart "Aufmaß auf dem Fahrzeug": "*** Nur bei geringen Mengen."

Nur in wenigen Fällen sieht der STLK eine Abrechnung nach Lkw-Aufmaß vor, so z. B. bei der Rodung von Wurzeln o. ä.

Eine korrekte und überprüfbare Abrechnung nach Lkw-Aufmaß setzt voraus, dass für jeden Lkw ein Lieferschein bzw. Transportschein (für den Abtransport) erstellt und zeitnah von der örtlichen Bauüberwachung abgezeichnet wird. Die Liefer- bzw. Transportscheine (ggf. Entsorgungsnachweise) müssen Bauabschnitten bzw. LV-Positionen zugeordnet werden, da ansonsten keine nachträgliche Kontrolle, auch keine Plausibilitätsprüfung, möglich ist.

Eine Überprüfung der Mengen bzw. eine spätere Zuordnung der Scheine zu Bauabschnitten und LV-Positionen ist im Nachhinein praktisch nicht mehr möglich. Es besteht Manipulationsgefahr. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlieferungen bzw. Abtransporte von Stoffen anfallen, die zum Teil direkt nach Lkw-Aufmaß vergütet werden, zum Teil aber auch in normale Leistungspositionen einfließen, die nach m3 eingebautem Material nach Abrechnungszeichnung vergütet werden.