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Abrechnung nach VOB/C (Vereinfachungen, fiktive Mengen)

Pflasterkleinfläche von etwa 0,1 m x 0,15 m, die als Fläche von 0,5 m2 nach VOB/C abzurechnen ist. Ist es vertraglich einwandfrei, dass bei der Abrechnung von Pflasterarbeiten Flächen 30-fach höher abgerechnet werden als tatsächlich ausgeführt?

Ja, dies ist korrekt und so gewollt, wenn die VOB/C vereinbart ist. Die VOB/C enthält unter Ziffer 5 (Abrechnung) für fast alle Leistungsbereiche (Gewerke) vereinfachte Abrechnungsregeln. So werden z. B. Öffnungen bis zu einer definierten Größe übermessen. D. h. es wird mehr abgerechnet als tatsächlich ausgeführt wurde.

Im konkreten Fall der VOB/C DIN 18318 "Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen" (Ausgabe September 2019) heißt es unter Ziffer 5.4:

"Einzelflächen unter 0,5 m2 werden mit 0,5 m2 gerechnet."

Damit kommt eine Fiktion zum Tragen: Flächen kleiner als 0,5 m2 gelten als 0,5 m2. Im Beispielfall (Foto) wird also eine Fläche von 2 Pflastersteinen (0,1 x 0,15 m) als 0,5 m2, also etwa 30-mal höher abgerechnet. Allerdings ist dies sicherlich ein extremes, dennoch überaus reales Beispiel.

Hinweis an Ausschreibende:

Wenn Sie derartige Leistungen (Pflasterarbeiten) in Klein- und Kleinstflächen auszuschreiben haben und diese Kleinflächen in gesonderten LV-Positionen (ggf. noch mit besonderem Hinweis auf klein und kleinst und etwaige Erschwernis) ausweisen, muss Ihnen bewusst sein, dass bei Vereinbarung der VOB/C der AN zusätzlich zu einem höchstwahrscheinlich bereits erhöhten Preis dennoch zusätzlich die Abrechnungsfiktion "0,5 m2" für sich beanspruchen kann.