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Kündigung (Abrechnung teilfertiger Leistungen)

Wie sind bei "freier Kündigung" Leistungen abzurechnen, die nur teilweise fertiggestellt sind?

Bei der sogenannten "freien Kündigung" durch den Auftraggeber erhält der Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung (beim EP-Vertrag Menge x Einheitspreis); für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen steht dem AN die "vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen" als Schadenersatz zu. Sehr häufig sind zum Zeitpunkt der Kündigung Leistungen nur teilfertig (z. B. steht von einer Gipskartonständerwand nur die einseitige Beplankung). Eine derartige Leistung ist nicht nach den vertraglichen EP abrechenbar, da sie nicht fertiggestellt ist.

Vom AN werden derartige teilfertige Leistungen häufig mit neu kreiierten fiktiven EP abgerechnet, die den tatsächlichen Fertigstellungsgrad darstellen sollen. Diese Vorgehensweise ist jedoch rechtlich leicht angreifbar, da eine Preisvereinbarung nicht existiert. Auch der Weg über eine gutachterlich zu ermittelnde "angemessene und übliche Vergütung" ist nicht zielführend.

Teilfertige Leistungen können bei EP-Verträgen nicht als Leistung abgerechnet werden. Sie stellen vielmehr Aufwand dar, der – infolge der Kündigung – nicht mehr erspart werden kann und demzufolge bei der "vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen" im Zusammenhang mit der gekündigten Restleistung als "nicht erspart" zu berücksichtigen ist.

Hinweis:
Das Thema "Baubetriebswirtschaftliche Aspekte der Kündigung – Konflikte bei der Leistungsfeststellung und Abrechnung" war Gegenstand des Braunschweiger Baubetriebsseminars 2008.

Der hier besonders interessierende Aspekt der teilfertigen Leistungen wurde dort von Wanninger als "Kündigungsbedingte Probleme der Leistungsabgrenzung und Abrechnung" speziell behandelt.