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Ankündigung von Mehrmengen

Muss der AN ankündigen, dass die LV-Mengen bei der Ausführung voraussichtlich überschritten werden?

Zumindest aus der VOB/B lässt sich eine solche Pflicht nicht direkt ableiten. Einzelvertraglich kann derartiges natürlich vereinbart sein.

Im VHB (Vergabehandbuch der öffentlichen Hand) fand sich allerdings bis zum Jahr 1999 in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM(B) ZVB/E eine Regelung zur Ankündigung von Mehrkosten:

"Ist für den Auftragnehmer erkennbar, daß durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

Im aktuellen VHB 2017 und dem entsprechenden Formblatt 215 ist eine derartige Regelung zu Mehrmengen nicht mehr enthalten.

Wohlgemerkt: Hier ging es ausdrücklich nur um ausnahmsweise höhere Einheitspreise für die über 110 % der LV-Mengen hinausgehenden Mengen, nicht um die eigentlichen Mehrmengen.

Das OLG Jena (Az. 7 U 1205/02 vom 28.05.2003, BGH Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hatte auch einen Fall zu entscheiden, in dem das LG Mühlhausen den Vergütungsanspruch des AN für erbrachte Mehrleistungen (Einheitspreisvertrag nach VOB/B) an eine vorherige Ankündigung geknüpft hatte, auch ohne dass der AN höhere Einheitspreise verlangt hatte. Dieses LG-Urteil hat das OLG zu Recht kassiert.

Die von der Rechtsprechung geforderte Kooperationspflicht könnte allerdings ggf. einen solchen Hinweis notwendig machen. Allerdings sind durchaus auch Bauleistungen denkbar, bei denen eine Mengenüberschreitung (Mehrmengen) während der Ausführung (also vor einem Aufmaß zur Abrechnung) nicht so einfach feststellbar ist.

Einen solchen Fall hatte das OLG Celle (Az. 16 U 197/11 vom 09.08.2012) vorliegen. Dort hatten sich z. B. Mengen für eine Betonsanierung von 10 Stück auf 429 Stück erhöht. Das OLG hat dies als "exorbitante Erhöhung der Massen und Preise" bezeichnet. Der AN hätte – so das OLG – nicht davon ausgehen dürfen, dass der Auftraggeber angesichts dieser Umstände mit der geplanten Sanierung weiterhin einverstanden gewesen sei. Die Vergütung für die Mehrmengen wurde abgelehnt.

Das Urteil ist in der rechtlichen Literatur kritisiert worden. Es zeigt jedoch, dass im Falle von erheblichen Mengenmehrungen der AN gut beraten ist, sich vor Ausführung – oder spätestens bei Erreichen von 110 % der LV-Menge – mit dem AG über die Weiterführung der Arbeiten zu verständigen.