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Arglist bei der Abrechnung

Kann bei einer fehlerhaften Abrechnung Arglist vorgeworfen werden?

Das OLG Jena (Az. 7 U 458/13 vom 12.02.2014), Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen (VII ZR 43/14 vom 16.10.2014) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Es waren laut Planung 30 Brandschutzklappen einzubauen. Es wurden vom AN aber nur 18 Klappen eingebaut und 25 abgerechnet. Der AN trug vor, es handle sich um einen schlichten Abrechnungsfehler. Der Sachverhalt wurde 12 Jahre nach Abnahme entdeckt und der Bauherr machte Schadensersatz aus Baumängeln geltend.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das eine Verjährung des Anspruchs wegen arglistigen Verschweigens nicht eingetreten sei. Soweit der AN die Schlussrechnung pauschal mit einem "schlichten Abrechnungsfehler" erkläre, ohne näher zu erläutern, wie es dazu kommen konnte, reiche dies zur Verneinung von Arglist nicht aus.

Arglist setze – so das Gericht – kein betrügerisches oder moralisch verwerfliches Handeln voraus. Es reiche vielmehr aus, wenn der AN einen Sachmangel für möglich hält und sich der Erkenntnis verschließe.

Im vorliegenden Fall habe der Auftragnehmer vorgetragen, er habe einen "schlichten Abrechnungsfehler" begangen, weil er die Anzahl der Brandschutzklappen aus dem Leistungsverzeichnis in die Schlussrechnung übernommen habe. Darin liegt nach Ansicht des Gerichts eine Abrechnung "ins Blaue hinein", die als arglistig anzusehen ist. Wenn zu Abrechnungszwecken ein Aufmaß erstellt wird, das die genaue Anzahl der Brandschutzklappen ergibt, gleichwohl dieses Aufmaßergebnis ignoriert wird und die Anzahl von Brandschutzklappen aus dem Leistungsverzeichnis übernommen wird, so kann dies nur als arglistig beurteilt werden. Gleichzeitig wird dadurch ein Brandschutzmangel arglistig verschwiegen.