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Arglistiges Verschweigen von offenbarungspflichtigen Mängeln

Wann liegt ein solcher Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln vor?

Das OLG Köln hat in einem Urteil (Az. 11 U 22/21 vom 13.04.2022, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgenommen) dazu ausgeführt:

"Ein Unternehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Arglistiges Verschweigen erfordert nicht, dass der Unternehmer bewusst die Folge der vertragswidrigen Ausführung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil. Es genügt, wenn dem Unternehmer die vertragswidrige Ausführung und das damit einhergehende Risiko bewusst sind. Verwendet der Unternehmer in bewusster Abweichung von der Vereinbarung eienn neuen, nicht erprobten Baustoff, so genügt er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller nur dadurch, dass er ihn darauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs eingegangene Risiko hinweist. Für die Kenntnis kommt es dabei auf den Auftragnehmer selbst und auf die Personen an, derer er sich für die Durchführung der Abnahme bedient, regelmäß also die Bauleiter, deren Wissen dem Auftragnehmer zugerechnet wird."

Im Streitfall hatte der Unternehmer ein Recyclingprodukt verwendet, das nicht dem Leistungsverzeichnis entsprach und zudem umweltbelastend war.