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Startseite > FAQ Baubetrieb  > Ausgleichsrechnung bei Losen

Mehr-/Mindermengen-Ausgleichsrechnung bei mehreren beauftragten Losen

Sind in diesem Fall die Mengen der Lose zusammenzufassen?

Nein. Zumindest nicht, wenn die Lose in jeweils getrennten Verträgen beauftragt wurden.

Das OLG Dresden (Az. 8 U 19/14 vom 15.01.2019) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Auftragnehmer war zeitgleich mit mehreren sachlich zusammenhängenden Losen der gleichen Leistung (Kampfmittelräumung) in zwei getrennten Verträgen beauftragt worden. Die Vertragsparteien waren sich bereits bei Vertragsschluss darüber einig, dass im Rahmen der Schlussrechnung ein Ausgleich der Mehr- und Mindermengen in den einzelnen Abrechnungspositionen gegenüber der Ausschreibung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/B i.V.m. der langjährig geübten Praxis des Auftraggebers erfolgen sollte. Das OLG stellte fest, dass sich die Parteien damit über die Art und Weise des Ausgleichs verbindlich geeinigt haben.
Der Auftraggeber wollte jetzt allerdings zunächst die Mengen aller Lose zusammenaddieren und erst dann über die sich danach ergebenden Mehr- und Mindermengen befinden.
Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Auftraggebers dieser Ausgleich jeweils losweise vorzunehmen ist, denn die Parteien hätten für jedes Los ein eigenes Vertragsverhältnis begründet. Hieran vermag – so das OLG – auch die Zusammenfassung der Abrechnung beider Vertragsverhältnisse in einer einzigen Schlussrechnung nichts zu ändern.