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Bauleiter nach LBO

Berechtigt die Aufgabe des LBO-Bauleiters zu einer zusätzlichen Vergütung?

Die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach LBO ist eine "Besondere Leistung" im Sinne der HOAI § 15 bei der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) und ist damit zusätzlich zu vergüten, allerdings mit der wesentlichen Einschränkung: "... soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht."

Wenn die Bauleitung nach LBO vertraglich nicht vereinbart wurde, ist sie auch nicht geschuldet. Möglicherweise besteht hier häufig eine Vertragslücke, die den Bauherrn nicht bewusst ist.

Das letzte höchstrichterliche Urteil in einer solchen Frage stammt aus dem Jahre 1977 (BGH Az. VII ZR 278/75). Dort hat der BGH entschieden, dass sich die Pflichten des verantwortlichen Bauleiters nach LBO mit denen der örtlichen Bauaufsicht bei der Objekt- oder Bauüberwachung praktisch decken und jedenfalls nicht über diese hinausgehen, auch nicht hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht.

Es ging dabei allerdings konkret um die LBO Bremen. Die Regelungen der LBO in den verschiedenen Bundesländern sind in ihren Formulierungen unterschiedlich, so dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob dem Bauleiter nach LBO weitergehende Risiken aufgebürdet sind. Wenn keine weitergehenden Risiken bestehen, erscheint es überaus fraglich, ob mit der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung nach LBO eine Erhöhung des HOAI-Honorars verbunden sein kann.

Übrigens: Nicht in allen Bundesländern ist in der LBO der "verantwortliche Bauleiter nach LBO" vorgesehen (Fehlanzeige z. B. viele Jahre lang in Niedersachsen; inzwischen wieder eingeführt).