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Bautagebuch - Bautagesbericht

Bedeuten die beiden Begriffe Bautagebuch und Bautagesbericht das Gleiche?

Nein, die beiden Begriffe bedeuten nicht das Gleiche.

Das Bautagebuch wird von der Bauüberwachung (Objektüberwachung nach HOAI (neu) § 32 oder örtliche Bauüberwachung) geführt. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist dies in den Ingenieurverträgen entsprechend geregelt.

Das Führen des Bautagebuchs dient in erster Linie dazu, den Bauablauf und insbesondere die Bauüberwachung durch den Architekten zu dokumentieren. Der Bundesgerichtshof (Az.VII ZR 65/10 vom 28.07.2011) sagt dazu:

"Die Parteien haben vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI (a. F., jetzt § 32 n. F.) entsprechend gilt, soweit sie keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Sie haben zudem geregelt, dass aus diesem Leistungsbild der Kläger [der Architekt] diejenigen Grundleistungen zu erbringen hat, die die Baumaßnahme erfordert [ ... ] Danach schuldete der Kläger [Architekt] das Führen eines Bautagebuchs. Denn das gehört zum Leistungsbild Objektüberrwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI). Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass für den Inhalt der Leistungspflichten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt. Der Auffassung des Berufungsgerichts [dies war das Kammergericht], das Führen des Bautagebuchs gehöre nicht zu den Leistungspflichten, der Architekt könne sich allenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Überwachungspflichten nicht dokumentieren könne, fehlt danach jede Grundlage [...] Denn die Erforderlichkeit des Führens eines Bautagebuchs für die jeweiligen Baumaßnahmen ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck des Bautagebuchs [ ... ] Hat der Kläger [Architekt] den geschuldeten Teilerfolg nicht erbracht, indem er kein Bautagebuch geführt hat, ist sein Werk mangelhaft."

Soweit der BGH. Wenn also für die Leistungspflichten das Leistungsbild der HOAI vereinbart ist, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen, da dies dort ausdrücklich erwähnt ist. Ansonsten ist der AG zur Minderung des Honorars berechtigt.

Bedauerlicherweise ist der BGH aber (im gleichem Urteil) der Auffassung, dass – ohne anderweitige Regelung – das Bautagebuch beim Architekten zu verbleiben habe:

"Zur Erfüllung der Pflicht des Architekten, ein Bautagebuch zu führen, ist die Aushändigung an den Besteller grundsätzlich nicht erforderlich [...] Der Architekt hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bautagebuch bei ihm verbleibt, da es auch dazu dient, gegenüber dem Besteller eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren."

Alles schön und gut, aber hat nicht auch der Bauherr ein Interesse, über das Bautagebuch verfügen zu können, um Fehlleistungen seines Architekten oder der bauausführenden Auftragnehmer nachweisen zu können, ohne zuvor den Architekten um Herausgabe des Bautagebuchs höflich ersuchen zu müssen?


Für öffentliche Auftraggeber im Geltungsbereich des VHB ist detailliert geregelt, wie das Bautagebuch auszusehen hat. Das VHB enthält Muster und Anleitungen zum Führen des Bautagebuchs.

Der Bautagesbericht wird vom Auftragnehmer (Bauunternehmer) geführt, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Bautagesbericht zu führen, wenn nicht vertraglich vereinbart, besteht nicht. Aus Gründen der Dokumentation des Baugeschehens kann jedoch jedem Auftragnehmer nur dringend angeraten werden, konsequent Bautagesberichte zu führen.

Nicht verwechselt werden sollten die Bautagesberichte mit den Tagesberichten. Bei diesen handelt es sich um die Aufzeichnungen der Arbeitsstunden der gewerblichen Mitarbeiter des Auftragnehmers. Diese Aufzeichnungen sind rein interne Dokumente des Auftragnehmers und haben bei Leistungsverträgen keine vertragliche Relevanz (Ausnahmefall: Selbstkostenerstattungsvertrag).