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Bautenstandsbericht verfasst von Architekt

Wann haftet der Architekt für die Richtigkeit?

Ein Architekt hatte für zu erstellende Eigentumswohnungen die Bauleitung im Auftrag des Bauherrn übernommen. Mit einem Schreiben, das zur Vorlage bei der finanzierenden Bank eines Käufers bestimmt war, erklärte der Architekt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und die von der Bank genehmigten und mit Prüfvermerk versehenen Baupläne einschließlich der dazugehörigen Baubeschreibung zu kennen. Er bestätigte, dass das Bauvorhaben nach diesen Plänen errichtet werden soll. Außerdem gab er an, nach Baubeginn, Rohbaufertigstellung und Bezug/Fertigstellung unter Beachtung der ihm überlassenen Unterlagen eine dem jeweiligen Bautenstand entsprechende Bestätigung abzugeben.

Das Bauvorhaben wurde nicht nach den genehmigten Plänen ausgeführt und war mit schwerwiegenden Mängeln behaftet. Der Architekt bestätigte jedoch gegenüber der Bank, dass alles seine Richtigkeit habe. Es kam zum Rechtsstreit zwischen Erwerber und Erbauer, in dem der Architekt gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wurde.

Der BGH sagt dazu in seinem Urteil (Az. VII ZR 37/07 vom 25.09.2008):

"Seinen (des Architekten) Bautenstandsberichten kam daher eine besondere Beweiskraft zu. Sie waren in hohem Maße geeignet, Vertrauen in die Richtigkeit der ausgewiesenen Bautenstände zu erwecken."

"Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag driitschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu."

Mit anderen Worten: Der Architekt haftet für etwaige Überzahlungen.