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Bauübliche Störungen

Was sind "bauübliche" Störungen?

Die Formulierung "bauübliche Störungen" unterstellt, dass es Bauen ohne Störungen nicht gibt, dass Störungen also üblich sind.

Die Formulierung, wonach etwaige "bauübliche Störungen" in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, findet sich recht häufig in Bauverträgen privater Auftraggeber und insbesondere auch in Nachunternehmerverträgen bzw. in Verhandlungsprotokollen, die solchen Nachunternehmerverträgen vorausgehen und in der Regel dann im Auftragsfall auch Vertragsbestandteil werden.

Das OLG München (Az. 27 U 688/17 Bau vom 13.10.2017) hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die Klausel ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers unwirksam, da sie den Auftragnehmer (also z.B. den Nachunternehmer) unangemessen benachteiligt.

In einem anderen Zusammenhang, nämlich bei einem Architektenvertrag, hat der BGH bereits entschieden, dass "übliche Störungen" im Bauablauf jedoch hingenommen werden müssen und nicht zu einer Erhöhung des Honorars berechtigen, da ansonsten das staatliche Preisrecht unterlaufen werden könnte. Siehe hierzu "Übliche Störungen" in diesem FAQ.