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Bedarfspositionen (Eventualpositionen)

Gibt es einen Unterschied zwischen Bedarfspositionen und Eventualpositionen?

Nein, es gibt keinen Unterschied; die beiden Begriffe bedeuten das Gleiche. Jedoch sind uns durchaus Leistungsverzeichnisse von Ingenieurbüros bekannt, die beide Begriffe als unterschiedliche Positionsarten verwenden. Allerdings können wir Ihnen nicht erklären, was das soll.

Bedarfspositionen oder Eventualpositionen (ein Synonym) in Leistungsverzeichnissen sind äußerst kritisch zu sehen, da sie Bieter zu spekulativem Verhalten einladen und weil bei ihrer Wertung erhebliche Manipulationsgefahr besteht. Aus diesem Grund haben öffentliche Auftraggeber drastische Maßnahmen ergriffen, um den Gebrauch dieser Positionsarten ganz zu verbieten oder zumindest deutlich einzuschränken.

Dazu heißt es im HVA B-StB ("Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau" des Bundes) unter Ziffer 1.4 Leistungsbeschreibung:

"Bedarfspositionen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 VOB/A) .... sind nicht zu verwenden."

Das VHB ("Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (Bundeshochbau)) war viele Jahre etwas weniger streng und ließ Bedarfspositionen bis zu einem Anteil von 10 % des Auftragswertes zu. Damit ist seit der Ausgabe Nov. 2006 des VHB jedoch Schluss. Im VHB 2017 im Kapitel "Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren und Zuständigkeiten" (100) heißt es unter Ziffer 4.6:

"Bedarfs- und Wahlpositionen dürfen weder in das Leistungsverzeichnis noch in die übrigen Vergabeunterlagen aufgenommen werden."

Zu Bedarfspositionen siehe auch "LV-Position für Bauzeitverlängerung"und "Bedarfspositionen für Längervorhaltung".