CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


: Startseite : CEM + Personen : Aktuelles : Profil + Leistungen : Sachverständige
: Downloads : FAQ Baubetrieb : Kontakt : Datenschutz
: Suchen : Intern

Startseite > FAQ Baubetrieb  > Behinderungsanzeige

Behinderungsanzeige nach VOB/B § 6 Nr. 1 versäumt?

Was kann der AN trotzdem noch geltend machen?

Nichts mehr, wenn es nicht gelingt, sich auf Offenkundigkeit zu berufen.

Umgekehrt gilt aber auch: Der AG darf deswegen nicht ohne weiteres Vertragsstrafe und Schadenersatz geltend machen. Wenn es dem AN gelingt nachzuweisen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, ist die nicht erfolgte Behinderungsanzeige ohne Belang

Der BGH (Az. VII ZR 73/98 vom 14.01.1999) sagt dazu:

"Dem Auftragnehmer [wird] bei Verletzung der Anzeigepflicht aus § 6 Nr. 1 VOB/B nicht die Möglichkeit genommen, gegenüber einem Schadenersatzanspruch des Auftraggebers einzuwenden, ihn treffe an der Verzögerung kein Verschulden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch nimmt."