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Bewehrungskontrolle (auch häufig als "Bewehrungsabnahme" bezeichnet)

Welche Beweiswirkung hinsichtlich der eingebauten Mengen kommt der Bewehrungskontrolle zu?

Die Abrechnung von Bewehrung hat die Besonderheit, dass die abzurechnende Menge nach dem Betoniervorgang nicht mehr überprüft werden kann. Daher ist es üblich, dass "nach Zeichnung" bzw. "nach Stahlliste" abgerechnet wird. Dies ist z. B. auch in der VOB/C DIN 18331 "Betonarbeiten" so geregelt. Dort heißt es unter Ziffer 5.3.1.1: "Die Masse der Bewehrung wird nach den Stahllisten abgerechnet." Das hält jedoch Auftraggeber gelegentlich dennoch nicht davon ab, die eingebaute bzw. abgerechnete Menge "mit Nichtwissen" zu bestreiten.

Das LG Chemnitz und in der Folge das OLG Dresden hatten einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 24.06.2015 Az. 4 U 44/15). Die vertraglich vorgesehene Menge von 700 t war deutlich überschritten worden. Die Objektüberwachung hatte Bewehrungskontrollen durchgeführt, den ordnungsgemäßen Bewehrungseinbau bestätigt und die jeweiligen Betonierabschnitte ausdrücklich zum Betonieren freigegeben. Der Bauherr vertrat dennoch die Auffassung, die Ausführungspläne könnten nur belegen, wieviel Bewehrung geplant worden sei, nicht jedoch, welche Mengen tatsächlich eingebaut worden seien. Die erfolgte Bewehrungskontrolle seines Erfüllungsgehilfen wollte der Bauherr nicht gegen sich gelten lassen.

Diesbezüglich musste sich der Bauherr durch das OLG Dresden belehren lassen:

"[Die Übereinstimmung der abgerechneten Bewehrungsmengen] ergibt sich aber [...] aus den Prüfvermerken und Freigabeerklärungen [...]. Dort hat [die Objektüberwachung] jeweils nach Baufortschritt wörtlich bestätigt: "Die Bewehrung ist ordnungsgemäß eingebaut ... Freigabe zum Betonieren." Eine ordnungsgemäße Bewehrung heißt aber nichts anderes, als dass die Bauüberwacherin bestätigt hat, die Bewehrung sei den Plänen entsprechend, also auch in der dort vorgesehenen, detailliert vorgegebenen Menge eingebracht. Zwar ist damit kein Anerkenntnis im Rechtssinne zu Lasten [des Bauherrn] verbunden, denn wenngleich die Bauüberwacherin berechtigt ist, für den Bauherrn tatsächliche Erklärungen abzugeben, so binden ihre Aufmaß- oder Stundenlohnabzeichnungen vor Ort regelmäßig nicht die Auftraggeberin i. S. einer verbindlich festgelegten Vergütungsverpflichtung. In tatsächlicher Hinsicht kommt aber einer solchen Prüfbestätigung eine Beweiswirkung dergestalt zu, dass der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen hat, welche Massen zutreffend sind oder dass die vom Unternehmer angesetzten Massen unzutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung der Massen nicht mehr möglich ist. So liegt der Fall hier: Der Bewehrungsstahl ist zubetoniert. Eine genaue Ermittlung des eingebauten Bewehrungsstahls ist mit technisch zumutbarem Aufwand nicht mehr möglich."

Abschließend ist lediglich noch einmal festzuhalten, dass der umgangssprachliche bzw. leider auch bauübliche Begriff der "Bewehrungsabnahme" (anstatt Bewehrungskontrolle) keinesfalls die vertragsrechtlichen Auswirkungen einer Abnahme (z. B. nach VOB/B § 12) auslöst.