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Bezugsfertigkeit (Wohnung) und Umzugsfertigkeit (Produktionshalle)

Wann ist eine neu errichtete Wohnung bezugsfertig? Wann ist eine Produktionshalle umzugsfertig?

Hierzu hat das OLG Hamm am 31.05.2007 unter Az. 24 U 150/04 entschieden:

"Die Bezugsfertigkeit setzt voraus, dass dem Erwerber, seinem Mieter o. ä. zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen; sie muss von diesen zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden können. Dazu muss - mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens beeinträchtigen - das gesamte Objekt fertig gestellt sein. Es kommt nicht auf die Bezugsfertigkeit des überwiegenden Teils des Hauses an, sondern auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Hauses. Zur Bezugsfertigkeit einer Wohnung gehört es dementsprechend, dass sie in zumutbarer Weise zugänglich ist. Dazu ist zumindest die Fertigstellung des Treppenhauses erforderlich [...] Die ungestörte Nutzungsmöglichkeit setzt bei einer für 1,3 Mio DM am Elbufer erworbenen Wohnung voraus, dass zumindest ab dem Frühjahr auch die Balkone nutzbar sind und bei der Fertigstellung der übrigen Wohnungen des Bauvorhabens kein erheblicher Baulärm oder Dreck entsteht. Solange das Bauvorhaben insgesamt noch eine Großbaustelle darstellt, ist die Bezugsfertigkeit einer einzelnen Wohnung zu verneinen.

[...] ist der Senat der Auffassung, dass die weiteren Wohnungen in dem Bauvorhaben so weit fertig gestellt sein mussten, dass deren Wände verputzt, der Estrich gelegt und sie mit einer Eingangstür versehen waren, damit aus diesen Wohnungen nur noch in einem tolerierbaren Umfang Baulärm und -schmutz bis in das Treppenhaus drang."


Einen ganz anderen Fall hat das OLG Dresden entschieden (Az. 13 U 308/08 vom 29.10.2008, BGH VII ZR 240/08 NZB zurückgewiesen). Dort ging es um die "Umzugsfertigkeit" bei einem Hallengebäude:

"Aus der Formulierung "hergerichtet für den Umzug der Fa. S. in KW 48" lässt sich nicht herleiten, dass zu diesem Zeitpunkt die bestimmungsgemäße Nutzung der Halle möglich sein muss. Die Möglichkeit des Umzugs setzt begrifflich gerade nicht voraus, dass das Gebäude bereits sämtliche für die spätere Nutzung erforderlichen Funktionen aufweist [...] Die Formulierung lässt sich daher nicht mit dem Begriff "bezugsfertig" gleichsetzen, wie er in anderem rechtlichen Kontext benutzt und verstanden wird. Hätte man  - wie es die Beklagte verstehen will -  tatsächlich die mit Ausnahme von kleinen Restarbeiten vollständige Fertigstellung des Hallengebäudes in der 48. Kalenderwoche vereinbaren wollen, hätte es dieses Zusatzes im Vertrag überhaupt nicht bedurft."

Wohlgemerkt, hier ging es um eine Produktionshalle, bei der ein Umzug sicherlich nicht in wenigen Stunden zu bewerkstelligen war.