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Fertigstellungsmehrkosten

Wann entstehen diese Kosten?

Bei der Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund (VOB/B § 8 Nr. 3) kann der Auftraggeber als Schadenersatz (wegen positiver Vertragsverletzung) Fertigstellungsmehrkosten geltend machen, wenn ihn die Fertigstellung der gekündigten Bauleistung durch einen anderen Unternehmer teurer zu stehen kommt als dies bei Ausführung durch den ursprünglich beauftragten - jetzt gekündigten - Auftragnehmer der Fall gewesen wäre. Da es sich um "Schadenersatz" handelt, ist der Auftraggeber für die Höhe der Fertigstellungsmehrkosten beweispflichtig.

Streit ist an dieser Stelle regelmäßig vorprogrammiert, denn der gekündigte Auftragnehmer wird argumentieren, die ausgeführte Restleistung sei umfangreicher oder qualitativ hochwertiger gewesen als die von ihm vertraglich geschuldete; zudem habe der Auftraggeber einen viel zu teuren anderen Unternehmer beauftragt.