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Formblatt 221, 222, 223: Zweifel an Schlüssigkeit oder Richtigkeit

Wie ist nach VHB mit Zweifeln an der Schlüssigkeit oder Richtigkeit umzugehen?

Es kommt recht häufig vor, dass die von öffentlichen Auftraggebern von den Bietern verlangten Angaben in den Formblättern 221, 222 oder 223 unschlüssig oder fehlerhaft sind, sehr häufig auch im Zahlenwerk unrichtig. Wie hat der öffentliche Auftraggeber damit umzugehen?

Im Vergabehandbuch des Bundes (VHB) heißt es in den Richtlinien zu 321 (Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht) unter der Überschrift "Aufklärung des Angebotsinhalts":

"Aufklärung ist nur zulässig, um Zweifel an der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters, an Einzelheiten des Angebots oder der Angemessenheit der Preise auszuräumen.

Der Aufklärung dienen auch Erörterungen mit den Bietern über die Angaben in den Formblättern Preisermittlung 221 oder 222 und Aufgliederung der Einheitspreise 223. Bei Zweifeln an deren Schlüssigkeit oder Richtigkeit soll die Vergabestelle Klärung durch Einsichtnahme in die Urkalkulation herbeiführen und nötigenfalls die Berichtigung in den Formblättern verlangen.

Wird durch die Nichtabgabe der Formblätter oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt, ist das Angebot unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt ebenso für alle sonstigen im Rahmen der Aufklärung geforderten Angaben oder Erklärungen."