CEM Consultants GmbH, Beratung und Gutachten für Bauwirtschaft und Baubetrieb


: Startseite : CEM + Personen : Aktuelles : Profil + Leistungen : Sachverständige
: Downloads : FAQ Baubetrieb : Kontakt : Datenschutz
: Suchen : Intern

Startseite > FAQ Baubetrieb  > Gestörter Bauablauf

Gestörter Bauablauf  –  Definition

Ist "gestörter Bauablauf" gleichbedeutend mit "Behinderung"?

Nein, nicht immer und nicht zwingend. Und im Übrigen: Der Begriff "Behinderung" ist ein Begriff der VOB/B; der Begriff "gestörter Bauablauf" ist dort nicht definiert.

Wenn Unternehmer im Wettbewerb Bauleistungen anbieten, so tun sie dies immer unter der Voraussetzung, dass die in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten auch tatsächlich vorliegen. Sie gehen davon aus (und dürfen dies auch), dass sie ihre Bauleistung unter den vertraglichen Randbedingungen ohne gestörten Bauablauf erbringen können.

Dies ist allerdings häufig nicht der Fall; gestörter Bauablauf ist eine überaus häufige Erscheinung in der Baupraxis.

Es kommt zu diversen Bauablaufstörungen, die in der Folge zu Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1 VOB/B oder gar zu Baustillstand führen können. Allerdings muss nicht zwangsläufig jede Störung des Bauablaufs zu einer Behinderung im Sinne der VOB/B führen. So kann es z. B. dem Unternehmer gelingen, durch Umstellungen im Bauablauf die Auswirkungen einer Bauablaufstörung gering zu halten oder sogar ganz zu kompensieren.

Gestörter Bauablauf kann durch ein punktuelles Einzelereignis (z. B. verspätete Planlieferung) oder auch chronisch (z. B. durch erschwerte Randbedingungen der Bauproduktion) verursacht werden.

Gestörter Bauablauf ist damit eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B.

Gestörter Bauablauf ist ein häufiges Thema für gutachterliche Aktivitäten der CEM Consultants. Nach deren Erfahrung sind etwa 80 Prozent der Fälle von gestörtem Bauablauf durch verspätete oder qualitativ unzureichende Planlieferung verursacht.

Weitere Hinweise zu "gestörter Bauablauf" bzw. "Bauablaufstörung" finden sich unter Problemfelder bei der Bewertung von Bauablaufstörungen und Probleme bei der Entschädigungsberechnung gemäß § 642 BGB: ein Bewertungsbeispiel.

Zur Begründung von Ansprüchen aus gestörtem Bauablauf ist auch auf das Urteil des BGH vom 24.02.2005 (Az. VII ZR 141/03) zu verweisen.

Siehe in diesem FAQ auch unter Übliche Störungen.