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Grobe Fahrlässigkeit (eines Planers)

Wann ist z. B. einem Planer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen?

Das OLG Rostock (Urteil 4 U 110/10 vom 10.04.2018 – Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen) sagt hierzu:

"Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Anforderungen sind nach Verkehrskreisen typisiert, wobei in objektiver Hinsicht ein schwerer und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbarer Verstoß gegen die verkehrsüblichen Sorgfaltsanforderungen erforderlich ist. Das Maß der Fahrlässigkeit ist insoweit insbesondere nach den persönlichen Umständen, den individuellen Kenntnissen, Erfahrungen und der Einsichtsfähigkeit des Handelnden sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen."

In dem dem OLG voliegenden Fall hatte ein spezialisiertes Ingenieurbüro, das mit einer grundbautechnischen Planung und Setzungsprognose beauftragt worden war, Setzungswerte einer Baugrundverbesserungsmaßnahme über 5 Jahre angegeben, ohne überhaupt die dazu gehörigen Lasten ermittelt bzw. begrenzt zu haben. Außerdem waren Bodenprofile nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

Der durch einen Projektsteuerer unterstützte Bauherr hatte sich allerdings – trotz Bedenkenanzeige und einem sich darauf beziehenden Nachtragsangebot des bauausführenden Unternehmers – einer anderen technischen Lösung verschlossen, wonach es dann zu Schäden am Bauwerk kam.

Das Ingenieurbüro wurde zum Ersatz von 50 % des entstandenen Schadens verurteilt, den Rest hat der Bauherr zu tragen. Inwiefern der Bauherr seinerseits den Projektsteuerer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen konnte, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.