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Kalkulation im Kopf ausreichend?

Ist zur Begründung von Mehrvergütungsansprüchen ein Hinweis auf eine "Kalkulation im Kopf" ausreichend?

Ein Auftragnehmer hatte zusätzliche Leistungen nach VOB/B § 2 Nr. 6 ausgeführt und Preise ohne Bezug auf eine Urkalkulation gefordert, weil er nach seiner Darstellung keine Urkalkulation angefertigt habe. Die Preise seien angemessen.

Das OLG Hamm (Az. 21 U 60/08 vom 12.02.2009) urteilt, die Forderung sei wegen fehlender Fälligkeit derzeit unbegründet:

"Selbst wenn ursprünglich keine detaillierte schriftliche Vertragskalkulation gefertigt worden ist, besteht nämlich immer die Möglichkeit, eine solche nachträglich zu erstellen und vorzulegen. Eine unzumutbare Belastung für den Mehrkosten beanspruchenden Unternehmer liegt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage hierin nicht. Vielmehr gebietet es die Bindung der Mehrvergütungsansprüche an das vertragliche Preisgefüge, dass die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen dargelegt werden."

Danach kann sich die Klägerin (der AN) hier nicht darauf berufen, dass sie eine Urkalkulation nicht vorlegen könne, da sie seinerzeit anlässlich des Vertragsschlusses keine Urkalkulation schriftlich gefertigt habe. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie zumindest eine überschlägige Kalkulation "im Kopf" vorgenommen. Alles andere widerspräche im übrigen jeglicher Lebenserfahrung. Dass ein Bauunternehmer bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung (800.000 Euro) überhaupt keine rekonstruierbaren Kalkulationsschritte anstellt, um die Auskömmlichkeit des anzubietenden Preises für ihn zu überprüfen, ist lebensfremd.

Weiter das OLG Hamm:

"Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin (dem AN) ohne weiteres möglich und auch zuzumuten, die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen - ggf. auch nachträglich - zu fertigen und vorzulegen. Dies gebietet schon der Umstand, dass es der Gegenseite möglich sein muss, zu überprüfen, ob die Mehrvergütungsansprüche zutreffend unter Berücksichtigung des vertraglichen Preisgefüges berechnet worden sind. Bei diesen Angaben handelt es sich um notwendigen Parteivortrag, um den verlangten Mehrpreis für die Zusatzleistungen schlüssig und prüffähig zu machen, und nicht um vom Sachverständigen selbst durchzuführende Ermittlungen [ ... ]

Aufgabe des Sachverständigen kann es daher nicht sein, solche Vertragskalkulationen anstelle des Unternehmers selbst vorzunehmen und dabei auf angemessene Einheitspreise zurückzugreifen, sondern lediglich, die vorgelegten Kalkulationen auf Plausibilität zu überprüfen."