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Startseite > FAQ Baubetrieb  > LV unklar oder lückenhaft

Leistungsverzeichnis unklar oder lückenhaft – Leistung trotzdem geschuldet?

Nach welchen Kriterien schuldet der AN eine Leistung, die in der Leistungsbeschreibung nicht oder unklar beschrieben ist?

Immer noch ist die Auffassung weit verbreitet, dass der AN (bzw. Bieter) auf Unklarheiten im LV hinweisen müsse, andernfalls er für die nicht beschriebene oder unklare, aber erforderliche Leistung keine Vergütung verlangen könne.

Dieser – auch bei Gerichten (LG und OLG) immer noch zu findenden Auffassung – ist der BGH in neueren Entscheidungen entschieden entgegen getreten, so z. B. in den Urteilen VII ZR 227/11 vom 12.09.2013 und VII ZR 144/12 vom 10.04.2014.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beitrag von Kniffka in BauR 2015, 1893 "Irrungen und Wirrungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Bauverträgen". In der Zusammenfassung des Beitrags heißt es:

"Die Auslegung des Bauvertrages hängt von dem Wortlaut des Vertrages und den vertragsbegleitenden Umständen ab. Die sich durch Variantenreichtum im Bauen ergebenden Auslegungsschwierigkeiten versucht die Rechtsprechung durch Auslegungsgrundsätze einzugrenzen. Die ältere, teilweise konzeptlose und schlecht begründete Rechtsprechung ist durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs präzisiert und begradigt worden. Danach kommt es für die Vertragsauslegung nicht darauf an, ob der Auftragnehmer eine Unklarheit erkennen konnte und er sie gleichwohl nicht aufgeklärt hat. Auch ist nicht maßgebend, dass die Unklarheit vom Auftraggeber zu verantworten ist. Maßgeblich ist allein das objektive Verständnis der Auslegung. Lässt sich ein solches im Ausnahmefall nicht ermitteln, ist der Vertrag insoweit nicht zustande gekommen. Durch die neue Rechtsprechung erhält das Ausschreibungs- und Vertragsgefüge der Vergabe- und Vertragsordnung die ihr in der Praxis als zuverlässige Auslegungshilfe zukommende Bedeutung. Ältere, diese Bedeutung verkennende Rechtsprechung ist überholt."

Soweit und abschließend Kniffka.

Damit sollte aber auch jeder Bieter gewarnt sein: Bevor er das Risiko eingeht, dass am Ende Gerichte über das "objektive Verständnis der Auslegung" entscheiden, sollte der Bieter besser in der Angebotsphase Unklarheiten aufklären. Allerdings gilt auch, dass eine nicht erfolgte Aufklärung nicht automatisch zu seinen Lasten geht.