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Mischkalkulation nach dem Verständnis des BGH

Wie versteht der BGH den Begriff Mischkalkulation?

Der Begriff "Mischkalkulation" ist im allgemeinen betriebswirtschaftlichen Sinn üblich und wird vollkommen wertneutral verwendet. Er bedeutet, dass Gestehungskosten und Preise für einzelne Produkte nicht trennscharf kalkuliert und ausgewiesen werden, sondern eben nur über mehrere Produkte hinweg gemittelt sind – in vielen Branchen ein gängiges und geradezu zwangsläufiges Verfahren, auch in der Bauwirtschaft.

Der BGH hat in einem berühmt-berüchtigten Urteil (Az. X ZB 7/04 vom 18.05.2004) Mischkalkulationen im Zusammenhang mit Vergaben nach der VOB/A für vergaberechtlich unzulässig erklärt. Im amtlichen Leitsatz zum Urteil sagt der BGH:

"Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. b VOB/A)."

Das vollständige Urteil des BGH X ZB 7/04 können Sie hier herunterladen.

Der baubetrieblich verständige Leser fragt sich natürlich, wie es jemals möglich gewesen sein soll, für einzelne Leistungspositionen "geforderte Einheitspreise" auf andere Leistungspositionen zu verteilen. So etwas ist natürlich überhaupt nicht möglich. Einheitspreis bleibt Einheitspreis, und mit dem wird abgerechnet. Bestandteile eines Einheitspreises umzuverteilen und irgendwo anders abzurechnen ist nicht möglich.

Das Kammergericht – als vorlegendes Oberlandesgericht – hatte völlig anders entschieden (so im Urteil des BGH zitiert):

"Demgegenüber ist das vorlegende Oberlandesgericht der Auffassung, die Kalkulationsweise der Antragstellerin, einzelne Positionen im Vergleich zu den durchschnittlichen Positionspreisen anderer Bieter markant auf- oder abzupreisen, sei im öffentlichen Auftragswesen seit langem geläufig und vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Ein Bieter, der bei einzelnen Positionen einen Einheitspreis von 0,01 € einsetze, gebe seine Preise vollständig an, auch wenn er gleichsam zum "betriebswirtschaftlichen Ausgleich" andere Positionen deutlich höher kalkuliere. Wer auf diese Weise kalkuliere, nehme lediglich im Wege von betriebswirtschaftlich motivierten kalkulatorischen Rechenoperationen eine angebotsbezogene Umgruppierung verschiedener jeweils unselbständiger Kalkulationsposten innerhalb des Gesamtangebots vor. Das könne ihm wettbewerbs- und vergaberechtlich auch unter Berücksichtigung der wohlverstandenen und berechtigten Interessen der Auftraggeberseite nicht verwehrt werden; die Angebotskalkulation berühre den Kernbereich unternehmerischen Handelns im Wettbewerb. Angebote mit sogenannten spekulativen "Auf- und Abpreisungen" seien daher nicht gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ohne sachliche Prüfung von der Wertung auszuschließen."

Diese Auffassung des Kammergerichts zeugt von einem grundlegend zutreffenden Verständnis unternehmerischen bzw. kalkulatorischen Denkens, dem der BGH jedoch nicht folgen wollte. Der BGH meint auch in Wirklichkeit etwas anderes als der baubetrieblich-verständige Leser aus dem obigen Zitat entnimmt. Der BGH verbietet, kalkulatorische Bestandteile eines Einheitspreises in die Einheitspreise anderer Posititionen zu verschieben, was für Bieter unter spekulativen Gesichtspunkten durchaus naheliegen könnte. Genau dieses spekulative Verhalten glaubt der BGH – im Gegensatz zum Kammergericht – unterbinden zu müssen.

Baubetrieblich verständlich formuliert müsste der oben zitierte Leitsatz des BGH lauten:

"Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen kalkulatorisch ermittelten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm kalkulierten Preise im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Deshalb sind Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulationen" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung auszuschließen (§ 25 Nr. 1, Abs. 1 Buchst. b VOB/A)."

Dies alles hat natürlich nur im Bereich des Vergaberechts Relevanz.