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Mutmaßlicher Wille des Auftraggebers

Wann liegt dieser vor?

Nach VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 steht dem AN für auftragslos erbrachte Arbeiten eine Vergütung u.a. dann zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Bei einem Rechtsstreit darüber, ob ein Bodenaushub in Handschachtung, der als Bedarfsposition ausgeschrieben war, auch ohne eine explizite Anordnung des AG vergütet werden darf, entschied das OLG Oldenburg (Az. 8 U 254/06 vom 03.05.2007):

"Der Bodenaushub in Handschachtung entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten (AG). Das ist immer dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber sich zwar zur Ausführung der Leistung nicht erklärt hat, sich aber wie jeder verständige Bauherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände und bei vernünftiger Überlegung im Sinne der Ausführung erklärt hätte, wenn er die Frage zu entscheiden gehabt hätte."