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Rückforderung von überzahltem Werklohn (öff. AG)

Nach wieviel Jahren kann noch zurückgefordert werden?

Bei öffentlichen Aufträgen kommt es im Zusammenhang mit Prüfungen durch die Rechnungshöfe immer wieder vor, dass die öffentliche Hand überzahlten Werklohn zurückfordert. Wie lange nach der Schlusszahlung ist dies noch zulässig?

Das OLG Dresden (Az. 6 U 1208/06 vom 28.11.2007) sagt, dass der Durchsetzung eines Rückzahlungsanspruchs die Einrede der Verwirkung entgegenstehen kann.

"Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Zudem muss die verspätete Geltendmachung des Rechts wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes eine mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare Härte darstellen. Es muss also ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment gegeben sein."

"Ob das Zeitmoment erfüllt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Rückforderung von überzahltem Werklohn der öffentlichen Hand wird eine Zeitspanne von 6 1/2 Jahren auf die Schlusszahlung nicht als ausreichend angesehen (vgl. BGH NJW 1980, 880; OLG München, BauR 1982, 603; OLG Hamburg BB 1984, 14). Für einen Zeitraum von sieben oder acht Jahren wurde die Möglichkeit der Verwirkung demgegenüber bejaht (vgl. OLG Köln, BauR 1979, 252; LG München, NJW-RR 1989, 853)."