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Schlussrechnung durch den AG erstellt

Welche Mengen darf der AG in diesem Fall ansetzen?

Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 VOB/B vor, kann der Auftraggeber die Schlussrechnung selbst erstellen (oder erstellen lassen). In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer die Schlussrechnung prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass es dabei sehr häufig zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten kommt.

Ein solcher Fall lag dem OLG Stuttgart (Az. 10 U 146/12 vom 26.03.2013) vor. Der Auftraggeber hatte dort bei einzelnen LV-Positionen keine eigene prüfbare Mengenermittlung vorgenommen (ggf. auch nicht vornehmen können), sondern Mengenangaben des AN übernommen. Das OLG sagt dazu:

"Für eine prüfbare Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B muss der Auftraggeber in der Schlussrechnung die Leistungen des Auftragnehmers berechnen und dabei alle ihm zugänglichen Leistungen einstellen. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, nach Prüfung der vom Auftraggeber aufgestellten Schlussrechnung deren Berichtigung zu verlangen. Daraus folgt, dass der Auftraggeber eine Abrechnung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung vornehmen muss, soweit ihm das möglich ist. Ein Einheitspreisvertrag ist deshalb grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 VOB/B abzurechnen. Danach ist der Werklohn auf der Grundlage der tatsächlichen Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen zu berechnen. Liegt ein Aufmaß noch nicht vor und ist es zur Ermittlung der Positionspreise notwendig, muss der Auftraggeber es erstellen und seiner Berechnung zugrunde legen. Nur auf diese Weise ist in der Regel gewährleistet, dass die Schlussrechnung des Auftraggebers zu einer abschließenden und sachgerechten Klärung des Werklohnanspruchs aus dem Einheitspreisvertrag führen kann.

Allerdings ist auch hier die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftraggebers kein Selbstzweck. [...] Die Beklagte [der AG] hat die Ermittlung der Schlussrechnungssumme, also die Schlussrechnung, auf der Grundlage der neunten Abschlagsrechnung der Klägerin [des AN] ermittelt. Insoweit handelte sie nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie die Abschlagsrechnung als prüffähig behandelt hat. Dabei ging die Beklagte ausdrücklich aufgrund eines Vermerks auf der Ermittlung der Schlussrechnungssumme davon aus, dass seit dem Datum der 9. Abschlagsrechnung sich der Leistungsstand nicht geändert hatte.

Nachdem die Beklagte bei der Erstellung der Schlussrechnung gemäß 14 Abs. 4 VOB/B auf der Grundlage der von der Klägerin angesetzten tatsächlichen Mengen nach Einheitspreisen positionsbezogen abgerechnet hat, musste sie der Abrechnung kein eigenes Aufmaß beifügen, um die Schlussrechnung für den Auftragnehmer prüfbar zu machen. Vielmehr konnte der Auftragnehmer auf seine eigenen Unterlagen zurückgreifen, um die Richtigkeit der Schlussrechnung der Beklagten (und damit mittelbar der eigenen 9. Abschlagsrechnung) überprüfen zu können. Die Beklagte musste im Hinblick auf das Informations- und Kontrollinteresse des Auftragnehmers und für eine abschließende und sachgerechte Klärung des Werklohnanspruchs keine weiteren Unterlagen wie Mengenberechnungen, Zeichnungen oder andere Belege der Schlussrechnung beifügen. Diese musste die Klägerin bereits zur Aufstellung der 9. Abschlagsrechnung, die Grundlage für die Schlussrechnung der Beklagten war, vorliegen haben."

Vom OLG wurde dabei nicht thematisiert, welchen Genauigkeitsanspruch eine Abschlagsrechnung im Vergleich zu einer Schlussrechnung haben kann.