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Prüfbare Schlussrechnung (Sonderfall: gekündigter Bauvertrag)

Welche Kriterien gelten für die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung im Falle des gekündigten Bauvertrags?

Hierzu sei auf Aussagen von Kniffka in "Rechtsprechung des BGH zur Abrechnung nach Kündigung" (Jahrbuch Baurecht 2000) verwiesen. Dort heißt es:

"Der Unternehmer muß über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, daß dem für höhere ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Die ersparten Aufwendungen sind so mit Tatsachen zu belegen und zu beziffern, daß sich, auf den Einzelfall bezogen, ersparte Aufwendungen im Sinne des Gesetzes ergeben. Diesen Vortrag hat der Unternehmer gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen näher zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der Gegenseite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig ist. Das erfordert mehr als den Hinweis, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schlüssig."

Die Frage, wann etwas "relevant unklar" ist, wird mit großer Wahrscheinlichkeit zwischen den Parteien als streitig angesehen werden.