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Vergütung (angemessene und übliche Vergütung)

Wie wird eine angemessene und übliche Vergütung ermittelt?

Vorweg: Dies ist eine der sicherlich schwierigsten Fragen für einen Sachverständigen - und ebenso auch für das Gericht. Das Gericht entledigt sich dieses Problems allerdings meist dadurch, dass es die Frage nach der angemessenen und üblichen (manchmal auch: ortsüblichen) Vergütung als Beweisfrage an den Sachverständigen stellt.

Eine angemessene und übliche Vergütung ist meist dann zu ermitteln, wenn die Vertragsparteien für eine Leistung keinen Preis vereinbart haben und sich nach der Ausführung einer Leistung nicht über den Preis einigen können. Dies kommt häufiger vor als man glaubt, nicht nur bei Nachtragsleistungen.

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt am 26.10.2000 (Az VII ZR 239/98) hierfür Maßstäbe festgelegt:

"Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Ermann/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 632 Rdn. 6). Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63 = BGHZ 43, 154, 159)."

Damit sind mehrere Kriterien gegeben, die für eine Vielzahl von handwerklichen Leistungen durchaus erfüllt werden können, aber z. B. bei Leistungen im Ingenieurbau schwierig zu erfüllen sind (gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen?).