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Vertretungsvollmacht (vollumfänglich) des Bauleiters

Wann ist der Bauleiter zur allumfänglichen Vertretung berechtigt?

Ein Bauherr hatte seinen Bauleiter zur "allumfänglichen Vertretung" bevollmächtigt, nachdem der Bauunternehmer mehrfach um eindeutige Klarstellung gebeten hatte. Der Bauleiter beauftragte daraufhin Nachträge und erteilte für die Rechnungen Zahlungsfreigaben. Später machte der Bauherr geltend, sein Bauleiter sei nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bevollmächtigt gewesen. Er habe Vertretungsmacht nur in fachtechnischer Hinsicht gehabt. Die schriftliche Vollmacht sei nur deshalb ausgestellt worden, damit der Bauleiter vor Ort auf der Baustelle gegenüber jedermann habe belegen können, dass er der zuständige Bauleiter sei.

Das sieht das OLG Köln (Az. 17 U 128/11 vom 07.11.2012) anders:

"[...] hat der Senat keine Bedenken, der Erklärung des Geschäftsführers [des Bauherrn] eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu Gunsten des Bauleiters zu entnehmen. Wenn es dort heißt, dieser sei bevollmächtigt, ihn [den Bauherrn] "allumfänglich" zu vertreten, so kann und darf diese Erklärung auch so verstanden werden. Falls die rechtliche Stellung [des Bauleiters] als vor Ort tätigem Bauleiter wie im Normalfall lediglich darin bestanden hätte, [den Bauherrn] in fachtechnischer Sicht zu vertreten und insoweit Anweisungen zu erteilen, hätte es einer schriftlichen Bevollmächtigung zur "allumfänglichen Vertretung" unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bedurft. Auch wenn es zusätzlich heißt "als Bauleiter und dessen Funktionen", so darf ein redlicher Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass [dem Bauleiter] eine umfassende rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden sollte. Die Erklärung [des Bauherrn], dieser habe mittels des Schreibens lediglich in die Lage versetzt werden sollen, sich vor Ort gegenüber jedermann als der verantwortliche Bauleiter ausweisen zu können, überzeugt angesichts der Gesamtformulierung dagegen nicht."

"Für eine umfassende rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung spricht schließlich, dass dieser [...] die Rechnungen geprüft und auch die Nachträge zur Zahlung freigegeben hat. Falls er allein die fachtechnische Aufsicht auf der Baustelle gehabt hätte, wie es [der Bauherr] behauptet, ist dieses Vorgehen nicht erklärbar."