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Vorrang des LV vor den Vorbemerkungen?

Ist die Positionsbeschreibung im LV immer maßgeblich gegenüber Vorbemerkungen?

Nein, nicht immer.

Der Bundesgerichtshof hat am 11.03.1999 (Az VII ZR179/98) hierzu entschieden:

"Es gibt innerhalb der Leistungsbeschreibung keinen grundsätzlichen Vorrang. Zur Leistungsbeschreibung gehören sowohl die Vorbemerkungen als auch die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses. In aller Regel enthalten die Vorbemerkungen wesentliche Angaben, die zum Verständnis der Bauaufgabe und zur Preisermittlung erforderlich sind. Diese Angaben sind in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis und auch anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen.... Eine dem Gebot entsprechende Auslegung, die Leistung eindeutig und dementsprechend widerspruchsfrei so zu beschreiben, dass die Preise sicher kalkuliert werden können, hat sich zunächst an demjenigen Teil der Leistungsbeschreibung zu orientieren, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt."

Im streitigen Fall basierte die Leistungsbeschreibung auf dem Standardleistungsbuch (StLB); die Vorbemerkungen enthielten objektspezifische Angaben und detaillierte Vorgaben.