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Nachfrist (angemessene)

Wie ist eine angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung zu bestimmen?

Dies ist eine in der Baupraxis auch im Tagesgeschäft überaus häufig vorkommende Fragestellung. Allerdings: Es ist eine reine Rechtsfrage, und auch Juristen werden mit der berühmten Einleitung antworten: "Es kommt darauf an."

Daher an dieser Stelle statt einer Antwort nur ein Beispiel, wie es ein (vielleicht vorsichtiger) öffentlicher Auftraggeber macht (Rundschreiben zum Download 48 kB).

Das OLG Hamm hat in einem Urteil (Az. 24 U 150/04 vom 31.05.2007) Folgendes entschieden:

"Angemessen ist die Frist, in der die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des Unternehmers erfolgen kann ..... Das konnte eine Verpflichtung zur Verdoppelung oder Verdreifachung der Anzahl der Arbeitskräfte bedeuten. Die Grenze wird durch die Effizienz der Erhöhung des Arbeitseinsatzes gebildet. Die Anzahl der Arbeiter muss nicht so weit erhöht werden, dass die Gefahr besteht, dass sich diese gegenseitig behindern. Außerdem war eine Erhöhung der Arbeitszeiten bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit geboten.

Die Koordinierung unter größten Anstrengungen zur Fertigstellung eines Bauvorhabens innerhalb der angemessenen Frist setzt einen detaillierten Bauzeitenplan des Auftragnehmers sowie dessen unverzügliche und erkennbar effiziente Umsetzung voraus."