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Außergewöhnliche Witterung – ja oder nein?

Wann können Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich bezeichnet werden bzw. wann nicht?

Die VOB/B besagt in § 6 Abs. 2 Satz 2:

"Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung"

Diejenigen Witterungseinflüsse, mit denen nicht gerechnet werden musste, berechtigen im Umkehrschluss zu einer Bauzeitverlängerung. Im bauüblichen Sprachgebrauch sind dies dann "außergewöhnliche" Witterungseinflüsse.

Was aber ist "außergewöhnlich"?

Sehr häufig wird von Auftragnehmerseite behauptet, dass z. B. eine Überschreitung der Anzahl von Frost- oder Eistagen, die über dem langjährigen (z. B. 30-jährigen) Mittel liege, bereits ein Beweis für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Wetterlage sei. Diese Sichtweise ist statistisch nicht belastbar. Da in den weitaus meisten Fällen der Mittelwert und der Medianwert dicht beieinander liegen, würde dies bedeuten, dass in 50 Prozent der Jahre bereits außergewöhnliche Witterungsverhältnisse vorlägen.

Das OLG Frankfurt (Az. 24 U 7/15 vom 29.05.2015) hat in einem Streitfall folgendes festgestellt:

Es gab im Dezember 2009 zwei, im Januar 2011 elf und im Februar 2010 sechs "Eistage" (mit Dauerfrost, Temperatur nie über Null) mehr als im Durchschnitt der Jahre von 1987 bis 2006. Extreme Tiefsttemperaturen waren – unter -15 Grad C fiel das Thermometer an keinem Tag – nicht zu verzeichnen; nur an insgesamt vieren der "Eistage" wurden überhaupt zweistellige Minusgrade als Tiefsttemperaturen verzeichnet. Das OLG wörtlich: "Mit solchem mäßigen Frost muss im Winter gerechnet werden; es handelt sich um keine "außergewöhnliche" Wetterlage."

Damit hat das OLG Frankfurt einer simplen Bezugnahme auf langjährige Mittelwerte eine deutliche Absage erteilt.