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Aufmaß (einseitiges; mit Prüfvermerk)

Welchen Stellenwert hat ein vom Auftragnehmer erstelltes einseitiges Aufmaß, das mit uneingeschränktem Prüfvermerk seitens des AG versehen ist?

Häufig ist bei Auftragnehmern die Meinung anzutreffen, ein "abgehaktes" Aufmaß sei verbindlich und könne vom AG nicht mehr bestritten werden.

Dies sieht der Bundesgerichtshof anders (Urteil vom 24.07.2003 Az VII ZR 79/02, siehe Downloads):

"Der Auftraggeber ist grundsätzlich auch dann nicht daran gehindert, die von dem Auftragnehmer einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, wenn er zuvor die in der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. [ ... ] Der Prüfvermerk begründet allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand [für den AN], dass [der AG] später keine Einwände gegen die Massen erhebt. [Der AG] ist vorbehaltlich eines gerichtlichen Geständnisses nicht daran gehindert, die ursprünglich im Prozess unstreitigen Massen später zu bestreiten. Diese Grundsätze sind auf die Fallkonstellation übertragbar, in der der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und später die Massen bestreitet, nachdem aufgrund nachfolgender Arbeiten eine Überprüfung der Massenermittlung nicht mehr möglich ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist das Bestreiten der Massen [durch den AG] nicht ausreichend. Er müsste dann vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind."

In einem weiteren Urteil (Az. VII ZR 202/04 vom 27.06.2006, "Handelsspeicher"-Urteil, Rd.-Nr. 10) hat der BGH präzisiert:

"Der für den Umfang der erbrachten Leistungen grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Unternehmer genügt seiner Darlegungslast, sofern ein Aufmaß nicht mehr genommen werden kann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die für die Errichtung des Bauvorhabens angefallene Mindestvergütung zu schätzen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03, BauR 2006, 678, 680 = ZfBR 2006, 335 = NZBau 2006, 231 und vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, BauR 2006, 517, 519 = ZfBR 2006, 239 = NZBau 2006, 179 mwN.)."