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Vorunternehmer

Findet die Leistung des Vorunternehmers immer vor der eigenen Leistung statt?

Im allgemeinen Sprachgebrauch sollte man annehmen dürfen, dass aus Sicht eines Auftragnehmers mit Vorunternehmer derjenige Unternehmer gemeint ist, der seine Leistung auch vorher erbringt, so dass der nachfolgende Unternehmer darauf aufbauen kann. Das ist nach baujuristischem Verständnis allerdings so nicht zwingend. Das hat Konsequenzen für die Pflicht des AN, ggf. Bedenken anzumelden.

Das OLG Hamm (Az. 24 U 48/15) sagt dazu in seinem Urteil vom 19.04.2016:

"Die Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht des Unternehmers beschränkt sich auch nicht nur auf Leistungen die ein anderer Unternehmer zeitlich vor den Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt hat und auf denen der Auftragnehmer im Anschluss daran aufbauen soll. Der Begriff der Vorleistung kann nämlich nicht in erster Linie aus der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Arbeiten erschlossen werden.
[...]
Möglicherweise wird deshalb allein vom tatsächlichen Ablauf her die Vorunternehmerleistung in der Regel zeitlich vor der Arbeit des Auftragnehmers zu erbringen sein. Zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. Denn die in der Rechtsprechung anerkannte Definition der Vorleistung gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B 2006 reicht viel weiter, was auch sachlich gerechtfertigt ist, da zeitliche Abfolgen vielfach zufallsbedingt sind. Vorleistungen sind nach der zutreffenden Definition des Bundesgerichtshofs solche Leistungen, die Auswirkungen auf die Leistung des Auftragnehmers haben, weil sie diese nachteilig beeinflussen können. Das ist dann der Fall, wenn sie die sachlich-technische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bilden [...] Das zeitliche Moment der Abfolge der Bauleistungen tritt dabei in den Hintergrund. Es kann vielmehr auch eine Hinweispflicht gegenüber zeitlich nachfolgenden Arbeiten anderer Unternehmer bestehen."