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Formblatt 221 (ehemals EFB-Preis 1a) richtig ausfüllen

Wie sind die Zuschläge auf die Einzelkosten anzugeben?

In jedem Lehrbuch zur Kalkulation sind die Zuschläge wie folgt definiert: Der Zuschlag für Baustellengemeinkosten (BGK) wird auf die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) angewendet und es ergeben sich dann die Herstellkosten. Auf die Herstellkosten wird der Zuschlag für AGK angewendet und es ergeben sich die Selbstkosten. Auf die Selbstkosten wird der Zuschlag für Wagnis + Gewinn angewendet und es ergibt sich der Angebotspreis. So - und nur so - versteht es auch die meiste Kalkulationssoftware.

Das Formblatt 221 (ehemals EFB-Preis 1a) verlangt jedoch die Angabe der Zuschläge nach einer anderen Definition. Dort werden die Zuschläge für BGK, AGK und W+G jeweils auf der Basis EKT verlangt. Die Vorgaben (also der Input) der Kalkulationssoftware muss also auf die andere Bezugsbasis umgerechnet werden. Wenn Ihre Kalkulationssoftware ein Formblatt EFB-Preis 221 generiert, sollte dies eigentlich automatisch richtig erfolgen. Bis vor kurzem zumindest war jedoch auch Software auf dem deutschen Markt, die in diesem Punkt fehlerhaft war.

Wenn Sie die Umrechnung per Hand vornehmen wollen oder müssen, kann Ihnen vielleicht dieses EFB-Formblatt 221 (643 kB) als Beispiel eine kleine Hilfe sein.


Seit der Ausgabe 2017 des VHB Bund wird für Wagnis und Gewinn eine aufgegliederte Angabe gefordert: Die Zuschläge für Gewinn einerseits und Wagnis andererseits sind getrennt auszuweisen; der Zuschlag für Wagnis ist außerdem zu trennen in den Zuschlag für "betriebsbezogenes Wagnis" und für "leistungsbezogenes Wagnis".

Wichtiger Hinweis:
Bei Kündigung des Vertrages sowie bei Mindermengen im Sinne der VOB/B § 2 Abs. 3 argumentiert das VHB, dass in diesen Fällen für die nicht erbrachte Leistung (aus Kündigung oder aus positionsweiser Mengenunterschreitung unter 90 % der LV-Menge) kein leistungsbezogenes Wagnis angefallen sei, dieser Zuschlag also erspart worden sei.
Dem AN muss deswegen angeraten werden werden, in Zeile 2.3.3 des Formblatts 221 einen sehr geringen Zuschlag für "leistungsbezogenes Wagnis" anzugeben, am besten sogar 0,00 %. Es steht dem Bieter nämlich frei, sein "leistungsbezogenes Wagnis" direkt in den Leistungs- und Kostenansätzen jeder LV-Position zu berücksichtigen (Kalkulationsfreiheit).

Einen ausführlicheren Artikel zum Thema "EFB-Formblätter" finden Sie auf unserer Website im Download-Bereich z. B. hier oder hier.

Zum Thema "Wagnis und Gewinn" wird auf den ausführlichen Beitrag Wagnis und Gewinn in diesem FAQ verwiesen.