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Größte Anstrengungen

Was sind "größte Anstrengungen" zur Termineinhaltung?

Wir wissen es auch nicht. Wir wissen nur, was das OLG Hamm (Az. 24 U 150/04 vom 31.05.2007) als Voraussetzung für größte Anstrengungen ansieht:

"Die Koordinierung größter Anstrengungen zur Fertigstellung eines Bauvorhabens innerhalb der angemessenen Frist setzt einen detaillierten Bauzeitenplan des Auftragnehmers sowie dessen unverzügliche und erkennbar effiziente Umsetzung voraus ... Ein detailliert erläuterter Bauzeitenplan des Auftragnehmers stellt zugleich eine vertrauensbildende Maßnahme dar, weil er den Willen des Unternehmers dokumentiert, sich künftig vertragstreu zu verhalten und zu "größten Anstrengungen" bereit zu sein."

Also: Es geht nicht ohne detaillierten Bauzeitenplan. Außerdem:

"Das kann eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte und der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit erfordern." (Leitsatz)

Und umgekehrt ebenfalls das OLG Hamm im gleichen Urteil:
Wenn zur Termineinhaltung "an Samstagen nur vereinzelt gearbeitet wurde und an anderen Tagen teilweise nicht einmal die volle gewöhnliche Arbeitszeit" genutzt wurde, dann liegt "größte Anstrengung" gerade nicht vor.

siehe auch Nachfrist (angemessene)