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Ortsübliche Vergütung (von Stundenlohnarbeiten)

Ortsübliche Vergütung - ein Begriff der VOB/B? Ja, aber nur bei Stundenlohnarbeiten.

Der Begriff findet sich in VOB/B § 15 Stundenlohnarbeiten. Dort heißt es unter Abs. 1 Ziffer (2):

"Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung."

Nun scheinen die Herausgeber der VOB/B selbst nicht sicher zu sein, was "ortsüblich" eigentlich sein soll bzw. wie man eine ortsübliche Vergütung für Stundenlohnarbeiten eigentlich ermittelt. Deswegen folgt für den – regelmäßig zu erwartenden – Fall, dass diese nicht zu ermitteln ist, in VOB/B § 15 eine "Segelanweisung":

"Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet."

Diese detaillierte Auflistung nahezu aller denkbaren kalkulatorischen Elemente mit jeweils explizitem Bezug auf die Baustelle bedeutet nichts anderes als dass es nicht auf den Ort im engeren Sinne (also Kommune), sondern konkret auf die jeweilige Baustelle ankommt. Der Begriff der "Ortsüblichkeit" ist daher untauglich, sofern man damit nicht als Ort die konkrete Baustelle mit ihren jeweiligen Randbedingungen und unternehmerischen Eigenheiten versteht.

Leider sind jetzt hier wieder zwei unbestimmte Rechtsbegriffe aufgetaucht, nämlich "angemessene Zuschläge" und "wirtschaftliche Betriebsführung", was in der Praxis wieder ausreichend Stoff für Konflikte bietet.

Zum Begriff der "üblichen Vergütung" (ohne direkten Bezug auf "Ort") siehe in diesem FAQ unter Übliche Vergütung