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Übliche Vergütung

Ist der Begriff "übliche Vergütung" ein Begriff der VOB/B?>

Nein, das ist er nicht. In der VOB/B § 15 (Stundenlohnarbeiten) findet sich allerdings der unglückliche Begriff "ortsübliche Vergütung". Näheres hierzu in diesem FAQ unter Ortsübliche Vergütung.

Das BGB behandelt in § 632 den Fall, dass keine Vergütung vertraglich vereinbart ist. Dann gilt – in Ermangelung einer Taxe – die "übliche Vergütung". Wie jedoch ist diese zu ermitteln?

Der BGH hat hierzu wie folgt geurteilt (Az. VII ZR 239/98 vom 26.10.2000):

"Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 632 Rdn 8). Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63 = BGHZ 43, 154, 159)."

An den "gleichen Verhältnissen in zahlreichen Einzelfällen" dürfte es meistens mangeln, wenn eine übliche Vergütung rechtssicher bestimmt werden soll.